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Yezidisches Forum: Stellungnahme zur Situation der Yeziden in der Tuerkei

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Yezidisches Forum e.V.
Mala Êzîdiyan Oldenburg
Eidechsenstr. 19
26133 Oldenburg

E-Mail info@yeziden.de
http://www.yeziden.de

Stellungnahme zur Situation der Yeziden in der Türkei

Stand: Juni 2006

Vorbemerkung

In der frei verfügbaren Fassung dieser Stellungnahme werden die Namen von Personen und Dörfern überwiegend aus Rücksicht auf deren unabweisbare Besorgnisse oder solche von potentiell Betroffenen nur in anonymisierter Form genannt. In Gerichtsverfahren wird unter bestimmten Voraussetzungen die Fassung vorgelegt, die alle Klarnamen enthält.

Anlass der Widerrufsverfahren

Die Zahl der Yeziden, die um 1980 in der Türkei lebten, gab die Gesellschaft für bedrohte Völker im Jahr 1984 mit 22.000 an. Sie leben inzwischen seit durchschnittlich 20 Jahren in Westeuropa, überwiegend in Deutschland. Hier wurden sie als Flüchtlinge anerkannt oder erhielten ein Bleiberecht, das seit 1991 bundeseinheitlich gilt. Etwa ein Viertel ist inzwischen eingebürgert.

Anlass für die Widerrufsverfahren ist die Auffassung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, inzwischen unterstützt von den
Oberverwaltungsgerichten Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen, die Yeziden könnten in der Türkei unbehelligt leben. Das Amt hatte in den Einzelentscheiderbriefen 7/04 und 3/05, auf die sich diese Stellungnahme mehrfach bezieht, sogar erklärt, es finde eine „Rückkehr der Yeziden in die Türkei“ (Überschrift) statt.

Grundlage für die Annahme des Bundesamtes, die Yeziden könnten in der Türkei verfolgungsfrei leben, sind Angaben bestimmter Gewährsleute. Darauf wird noch eingegangen.

Gründe der bisherigen Rechtsprechung

Die Yeziden aus der Türkei galten in der Rechtsprechung einhellig seit 1993 als Angehörige einer Minderheit, die einer „mittelbaren, dem Staat zuzurechnenden Gruppenverfolgung“ unterliegen. Das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster hat diese Rechtsprechung zuletzt mit Urteil vom 23. Juli 2003 (8 A 2119/02.A) bestätigt. Besonders prägnant wurden die Gründe für die Anerkennung der im Urteil 8 A 902/96.A vom 24.11.2000 dargestellt.

Auszug

„Die Lage der Yeziden im Südosten der Türkei wird durch den auf sie von Seiten der moslemischen Bevölkerungsmehrheit ausgeübten, an Jahrhunderte zurückreichende Verhaltensweisen anknüpfenden extremen Vertreibungsdruck gekennzeichnet. Yeziden waren seit jeher in ihren angestammten Siedlungsgebieten nur in fest gefügten und weitgehend von der andersgläubigen Umgebung abgewandten Dorfgemeinschaften als religiös geprägte Gruppe überlebensfähig. Eine Vielzahl von mit häufig unerbittlicher Härte durchgeführten Übergriffen – von
Eigentumsverletzungen, entschädigungsloser Landwegnahme und Viehdiebstahl bis hin zur Entführung, Vergewaltigung oder Zwangsverheiratung yezidischer Frauen sowie der Misshandlung und Tötung von Yeziden – führte jedoch bis in die jüngste Gegenwart dazu, dass die yezidischen Dorfgemeinschaften im Laufe weniger Jahrzehnte fast vollständig ausgelöscht wurden; diese Entwicklung ist durch zahlreiche Sachverständige und Institutionen für den Zeitraum bis in die Mitte der neunziger Jahre außerordentlich gut dokumentiert.“

Neue Gewaltakte

Die Versuche von Yeziden aus Deutschland, Besitzrechte geltend zu machen und Landwirtschaft zu betreiben, sind durchgängig auf gewaltsamen Reaktionen des moslemischen Umfeldes gestoßen. Auch Besuche ohne solche Absichten erwiesen sich als gefährlich. Drei Menschen wurden bisher ermordet. Außerdem wurden zunehmend Yeziden angegriffen, die noch in der Region ansässig sind.

Unsere Darstellung beschränkt sich auf die Fälle, in denen der Nachweis gesichert ist. Darüber hinaus wird umfangreich von weiteren Übergriffen berichtet. Die Nachforschun gen werden allerdings dadurch erschwert, dass sich die Betroffenen häufig aus Furcht vor Racheakten nicht konkret äußern wollen.

Die folgenden Berichte betreffen den Zeitraum ab 2002 bis zur Gegenwart und sind chronologisch (rückwärts) geordnet. Die Berichte können unter bestimmten Voraussetzungen (s. auch Vorbemerkung) von Betroffenen bzw. Zeugen bestätigt werden:

  1. Zoro Elmas, Yezide aus dem Dorf D., Kreis Nusaybin, ist am 02. April 2006 in unmittelbarer Umgebung von B. tot aufgefunden worden. Er wurde offensichtlich erschlagen.

Das Dorf war früher gemeinsam von aramäischen Christen und Yeziden bewohnt worden.

Jetzt leben dort nur Aramäer.

Sein Sohn hat ihn zwei Tage vor dem Fund seiner Leiche telefonisch von Deutschland aus nicht erreichen können und daraufhin den Bürgermeister des Nachbardorfes benachrichtigt. Der fand den Toten in der Nähe seines Hauses. Nach Aussagen der Dorfbewohner wies die Leiche schwere Verletzungen am Kopf auf.

Zoro Elmas war im September 2005 nach B. gereist und beabsichtigte, in dem von ihm früher bewohnten Dorf S., Kreis Midyat, eine Existenz aufzubauen. Einwohner der moslemischen Nachbardörfer haben, als S. noch von Yeziden bewohnt war, häufig Übergriffe auf Yeziden verübt. S. ist seit ca. 10 Jahren leer. Auf den Feldern der ehemaligen Einwohner weiden jetzt die Tiere der moslemischen Nachbardörfer. Offensichtlich wollen die Moslems verhindern, dass sich in S. wieder Yeziden ansiedeln. Das zeigt auch der erfolglose Rückkehrversuch von K. (Fall 6). Auch die christlichen Dorfbewohner gehen davon aus, dass es sich um eine gezielte Tat handelt, um den Yeziden deutlich zu machen, dass ihre Rückkehr unerwünscht ist. Morde vergleichbarer Art habe es in den letzten Jahren nicht gegeben.

2. Das Dorf M. liegt im Kreis Idil nahe Midyat. Die im ee-brief 3/05 angesprochene, tatsächlich aber nicht mögliche „Rückkehr“ in den Ort war ein organisierter Versuch der Eigentumssicherung, der anfangs scheinbar vom türkischen Staat unterstützt und propagandistisch genutzt wurde, um gegenüber der EU toleranten Umgang mit Minderheiten zu demonstrieren.

Vor vier Jahren beauftragten ehemalige Einwohner des Dorfes die türkische Menschenrechts- Anwältin Eren Keskin, beim Gouverneur (Vali) der Provinz Sirnak eine Registrierung des Grundbesitzes und den Auszug der Dorfschützer (etwa 30 Familien) zu erwirken. Der „Rat des Dorfes M.“ mit 12 Personen bat den Integrationsbeauftragten der Bezirksregierung Detmold über das Auswärtige Amt die türkische Regierung um Schutz zu bitten. Sie folgten dem Beispiel der assyrischen (aramäischen) Christen aus dem Nachbardorf S..

Zielvorstellung war, die Bestattung von Angehörigen zu erleichtern und den Grundbesitz abzusichern.

Das Dorf hatte nach Angaben des M.-Rates vor der Flucht 1.360 Einwohner. 1993 war es leer und wurde 1994 von moslemischen Dorfschützern aus B. übernommen. Sie bauten eine Moschee und änderten den türkischen Namen M. in Islam Köyu ab. Zudem zerstörten sie das „Merav“, einen den Yeziden heiligen Bezirk von etwa 30 Hektar mit wertvollen Steineichen und einer Gebetsstätte. Die Verachtung der Yeziden und ihrer Religion wurde damit überdeutlich dokumentiert.

Oft nehmen Yeziden, die im vorgerückten Alter nach Deutschland kamen, ihren Angehörigen das Versprechen ab, sie im Geburtsort zu beerdigen. Für eine Beerdigung in M. verlangten die Dorfschützer Summen in der Größenordnung von 3.000 Euro.

Das Dorfschützer-System dient offiziell der Bekämpfung der PKK und besteht aus Einwohnern, die von der Regierung ein Salär erhalten. Befehlsgeber sind örtlich einflussreiche Personen, hier der in Midyat ansässige Großgrundbesitzer (Aga) S. C. und seine Angehörigen, darunter ein Abgeordneter des türkischen Parlaments.

Die Rechtsanwältin erreichte 2004, dass die Dorfschützer M. gegen eine Entschädigung von umgerechnet 6.500 Euro pro Familie verließen. Die aramäischen Christen hatten Sare am 27. September 2004 übernommen. Am 15. Oktober 2004 folgte in M. die im eebrief 3/05 beschriebene „Festveranstaltung“. Unrichtig ist die Angabe, dass yezidische „Familien“ daran teilgenommen hätten. Es gab neun yezidische Teilnehmer, darunter der damals bereits erkrankte und inzwischen verstorbene Peshimam Ismail Deniz, der zu dem Dorf eine besondere Verbundenheit hatte. In den Berichten türkischer Medien wurde das Ereignis propagandistisch genutzt (s. hierzu auch www.idil.gov.tr). Die Dorfschützer hatten vor dem Auszug noch das Wasser- und Stromnetz sowie die Straße des Ortes beschädigt. Seitdem hielten sich abwechselnd zwei bis drei yezidische Männer aus Deutschland in M. auf. Das Militär kontrolliert das Gelände von einer Radarstation oberhalb des Ortes aus. Beim Verlassen des Dorfes ist zu jeder Tageszeit das Militär telefonisch zu informieren, beim Hineinfahren ab Einbruch der Dunkelheit. Die Soldaten besitzen einen Schlüssel für die Trinkwasserpumpe, der in den letzten Wochen nicht mehr ausgegeben wurde. Frei zugänglich ist nur Brunnenwasser, das aus Angst vor einem Giftanschlag nicht getrunken wird. Auch die Dorfschützer bilden Patrouillen, die tags und nachts unterwegs sind. Die Bewohner des Dorfes M. verließen die Häuser deshalb stets mit einem Begleiter, der ein Gewehr mitführt.

Ende Februar 2006 forderten die Dorfschützer des Aga von den Yeziden umgerechnet 70.000 Euro, nachdem die Aramäer von Sare nach eigenen Angaben 75.000 Euro gezahlt hatten. Die Yeziden lehnten dies ab, woraufhin es telefonische Drohungen und am 5. März zwei Explosionen von Sprengkörpern – vermutlich Landminen – gab, die aus Fahrzeugen geworfen wurden. Anträge an den Landrat Fatih Akaya, Landkreis Idil, auf Wiederherstellung der Ortsstraße und der Wasser- und Stromleitungen wurden nicht beantwortet. Am 8. Mai 2006 gab es an der Trinkwasseranlage, aus der sich auch das Militär versorgt, eine Schießerei. Bei einer Razzia in den Häusern fand das Militär anschließend eine Mine. Die Soldaten hielten C. und A. vor, seit der Anwesenheit von Yeziden sei die PKK wieder aktiv.

Am 23. Mai 2006 wählte der Rat in Deutschland K. zum Sprecher. Er sollte, begleitet von neun Mann, vom Landrat Siegel und Stempel des Dorfes einfordern. Zielvorstellung war ausschließlich die rechtliche Absicherung des Grundbesitzes. Telefonisch berichtete die Gruppe am 6. Juni 2006 aus Midyat, der Militärkommandant habe sie aufgefordert, auf ihrem Grundbesitz Flächen für den Bau neuer Häuser für die Dorfschützer zu bezeichnen. Dasselbe wurde von den Christen in Sare verlangt.

Von der Radarstation aus verschossen Panzer in den Folgetagen Brandmunition, um die Steineichen abzubrennen. In M. und Sare wurden auch Häuser getroffen. Die Gruppe übernachtete nur noch in Midyat. Die Soldaten haben die Wasseranlage des Dorfes abgestellt, sie beziehen Wasser aus Tanklastwagen.

Ob die Eintragung des Grundeigentums stattfinden wird, ist offen. Dass Einzelpersonen oder gar Familien in absehbarer Zeit in M. leben können, schließen die Ratsmitglieder kategorisch aus.

Anders als in M. sind die Häuser der anderen Dörfer in der Region Midyat weitgehend zerstört. Vergleichbare organisierte Rückkehr-Versuche von Yeziden hat es auch deshalb nicht gegeben.

3. A. und A. sowie Ö. und Ö. sind im Oktober 2005 von Deutschland aus in das Dorf D., Kreis Nusaybin, gereist, um eine besitzrechtliche Frage zu klären. Auch in diesem Fall trog die Hoffnung auf rechtsstaatliche Verfahrensweisen gründlich. Im Einzelnen: Das Dorf D. und das ebenfalls im Kreis Nusaybin liegende Dorf K. waren früher nur von Yeziden bewohnt und sind leer. Der Familienverband A. hatte nahe der syrischen Grenze erheblichen Landbesitz – etwa 10.000 Dönüm. (In der Türkei entspricht 1 Dönüm 919,3 Quadratmetern). 1984 verließen die Familien die Dörfer, um dem Verfolgungsdruck zu entgehen. Nach der Flucht vereinnahmte die im Nachbardorf T. ansässige Großgrundbesitzerfamilie Y. das Land.

Die Familie A. leitete beim Gericht in Nusaybin ein Verfahren auf Herausgabe des Grundstücks ein. Auf Anordnung des Gerichts sollte am 5. Oktober 2005 in D. ein Ortstermin stattfinden, zu dem die Familien A. und Y. sowie die Gendarmerie erscheinen sollten. Zum Termin ließen sich A. und A. sowie Ö. und Ö. von D., K. und A. begleiten, die sich zu Besuch im Dorf M. aufhielten. Anstelle eines Vertreters des Gerichts und der Gendarmerie erschienen etwa 10 Personen der Y.-Sippe mit drei Fahrzeugen und mit Stöcken und Steinen bewaffnet. Damit schlugen sie auf die sieben wehrlosen Yeziden ein und verletzten sie zum Teil schwer. Überliefert sind Sätze wie „Ihr Ungläubige wollt Land? Wir zeigen es euch!“, und: „Wenn ihr hier nicht freiwillig verschwindet, dann werdet ihr Deutschland nur noch als Leichen betreten“. Nach dem Vorfall informierten die Yeziden die Gendarmerie, die jedoch nichts gegen die Y.-Sippe. unternahm. Die vier Yeziden kehrten am 10. Oktober 2005 nach Deutschland zurück.

4. Im Dorf S., Kreis Viransehir, leben nur noch zwei yezidische Familien. Im November 2005 haben Moslems die Familie T. in S. mit Maschinengewehren angegriffen und dabei direkt auf das Haus der Famile gezielt. Dabei trafen sie die Eingangstür und sämtliche Fenster mit insgesamt 18 Schüssen. Einige Tage später wurde das Haus der Familie S. in S. ebenfalls mit Maschinengewehren angegriffen. Unterdessen sind sieben moslemische Familien in das Dorf gezogen und versuchen, die zwei noch übrig geblieben yezidischen Familien zu vertreiben.

5. Nach der Fertigstellung einer Unterbringungsmöglichkeit im Dorf Ü., Kreis Besiri, vornehmlich für yezidische Trauergäste aus Deutschland, erlebten die 18 Yeziden, die in diesem Dorf noch leben, verstärkt Übergriffe. Moslems aus Y. im Kreis Besiri forderten die Yeziden in Ü. auf, in einem Gerichtsverfahren um Landbesitz eine Aussage zu ihren eigenen Ungunsten zu machen. Nachdem die Yeziden das verweigerten, wurde ihnen das Wasser abgedreht. Mehrmals wurden die Äcker umgepflügt und in 2005 wurde ein Teil der Ernte der von den Yeziden bestellten Feldern von den Moslems eingefahren.

6. Der in Deutschland lebende Yezide K. reiste Anfang 2005 nach Midyat. Er lebte ebenfalls früher im Yezidendorf S.. K. hatte die Absicht, mit dem Wiederaufbau des leerstehenden Dorfes zu beginnen, und auch erste Schritte unternommen. Er wurde von Moslems beobachtet und daraufhin massiv bedroht. Ihm wurde sinngemäß erklärt, er solle von seinen Plänen Abstand nehmen, andernfalls werde er den Ort nicht lebend verlassen. K. ist wieder nach Deutschland zurückgekehrt.

7. In Viransehir wurden B., der dort von Deutschland aus zu Besuch war, B. und B. sowie D. und D. im Oktober 2004 auf offener Straße von Moslems zusammengeschlagen Yezidisches Forum e.V. – Stellungnahme zur Situation der Yeziden in der Türkei Allg 001 0105 - Yezidisches Forum e.V. – Eidechsenstr. 19 – 26133 Oldenburg Seite 7 von 19 worden, und zwar, wie berichtet wird, unter dem Jubel von Zuschauern. Die Betroffenen erlitten zum Teil schwerwiegende Verletzungen. Der Dorfvorsteher des Ortes B. führt dies auf die Gutachtertätigkeit des Neffen von B. zurück (siehe Anlage: Schreiben von B.).

8. A., Yezide aus Bremen, geboren in D., Kreis Viransehir, ist im Mai 2004 nach Viransehir gefahren, um nach Absprache mit der prokurdischen Partei DEHAP ein Gespräch mit kurdischen Kommunalpolitikern im Parteibüro der DEHAP zu führen. A. war früher in der HEP in Viransehir aktiv und hatte gute Kontakte zur Führung der DEHAP, die im Kreis Viransehir über eine beträchtliche Anhängerschaft verfügt. Anlass für das Gespräch waren ständige Übergriffe auf Yeziden. Die Verantwortlichen für diese Übergriffe sind Angehörige eines moslemischen Dorfschützerclans. Die Palette der Übergriffe reichte von der Aneignung von yezidischem Eigentum über Schutzgeld-Erpressung bis zu gewalttätigen Übergriffe auf Yeziden. A. brachte diese Probleme im DEHAP-Büro zur Sprache und bat die anwesenden Personen – besonders die Verantwortlichen der DEHAP – sich dafür einzusetzen, dass sich solche Vorfälle nicht wiederholen.

Noch am selben Tag wurde A., der über 60 Jahre alt ist, in Viransehir auf offener Straße von einer Gruppe von 5 oder 6 jungen Moslems angegriffen und misshandelt. Er kam mit schweren Kopf- und Armverletzungen ins Krankenhaus. Er hat anschließend bei der Polizei Anzeige erstattet. Die Personen, die ihn angegriffen haben, waren ihm teilweise namentlich bekannt.

Nach Erstattung der Anzeige wurde A. von dem Dorfschützerclan, zu dem die Angreifer gehören, massiv unter Druck gesetzt, seine Anzeige zurückzunehmen, was er schließlich auch tat. Auf Anraten der Bekannten hat er die Türkei umgehend verlassen. Der Vorfall ist auch deshalb bemerkenswert, weil sich zeigt, dass die Moslems keine Skrupel hatten, die Schlägertruppe auf einen Menschen im Seniorenalter zu hetzen. Es gilt auch im Orient als unehrenhaft, alte Menschen tätlich anzugreifen.

9. Der in Deutschland lebende Yezide D. hat im Frühjahr 2004 eine große landwirtschaftliche Fläche bei M., Kreis Nusaybin bewirtschaftet und eine Ernte von 105 Tonnen Getreide eingefahren. Der in Midyat lebende Moslem und Großgrundbesitzer S. C. und sein Enkel C. haben ihm Ende Mai 2004 zusammen mit 5 weiteren Personen über die Hälfte (insgesamt 57 Tonnen) der Ernte mit Gewalt abgenommen. Dann ließen ihm die aus dem Dorf S., Kreis Nusaybin, stammenden Anführer der Dorfschützer, T. und G., über Dritte ausrichten, wenn er nicht sofort die Türkei verlasse, werde „seine Mutter weinen“. In einem Hotel in Nusaybin bemerkte D., dass ihn zwei Männer gefolgt waren und ihn beobachten. Daraufhin ist er nach Diyarbakir gefahren, um mit dem nächsten Flugzeug nach Deutschland zu kommen.

10. Im Juli 2002 war O. nach M, Kreis Nusaybin, gefahren, um seinen Landbesitz registrieren zu lassen und zu erproben, ob er in dem Ort leben und das Land bewirtschaften kann. Als der Großgrundbesitzer C. (Enkelsohn von S. C.) aus Midyat von der Absicht erfuhr, forderte er ihn auf, die Türkei sofort zu verlassen – sinngemäß so: Wenn er sich noch einmal blicken lasse, werde er nicht lebend herauskommen. Der in Deutschland lebende O. ist der Aufforderung gefolgt und nicht wieder in die Türkei gefahren 11. Bereits im März 2002 waren Sheikh Sheredin Sancar und seiner schwangere Ehefrau Newroz ermordet worden. Beide sind Angehörige einer Sheik-Familie, die im Ort C., Kreis Nusaybin gelebt haben.

Der in Deutschland lebende S., Bruder des Ermordeten, berichtete, die Täter hätten den Mord vertuschen wollen, indem sie das Fahrzeug in der Nähe von Midyat einen Abhang herunterrollen ließen, um einen Unfall vorzutäuschen. Die Staatsanwaltschaft Midyat übernahm die Unfall-Version. Der Yezide A. aus dem Dorf C. forderte daraufhin bei der
Staatsanwaltschaft in Midyat, den Fall wieder aufzurollen, weil die Leiche der Ehefrau nicht gefunden worden war. Aus Zuständigkeitsgründen reichte der Staatsanwalt den Fall an die Behörden von Nusaybin weiter. Die Leiche wurde danach in einer abgelegenen Zisterne im Dorf M., Kreis Nusaybin, gefunden. Die Täter hatten, wie sich herausstellte, die Frau lebendig in die Zisterne geworfen und mit großen Steinen zugeschüttet. Die Täter sind bisher nicht festgenommen worden.

S. erklärte, die Tat sei offensichtlich von Dorfschützern verübt worden, die verhindern wollten, dass sein Bruder die Ländereien bewirtschaftet, die seiner Familie gehören. Kurz vor seinem Tod habe der Ermordete seinem in Deutschland lebenden Onkel S. telefonisch berichtet, dass die Dorfschützer aus dem Nachbardorf S., Kreis Nusaybin, ihn aufgefordert hätten, M. nicht zu betreten und die Region schnellstmöglich zu verlassen. Er bat seinen Onkel, von Deutschland aus Kontakt mit den Dorfschützern aufzunehmen. Als Sheikh war er für die Muriden in C. zuständig. Er berichtete auch von einem Versuch, ihn mit einem Lastwagen zu überrollen, dem er knapp entgangen sei. Dieser Vorfall ereignete sich ca. einem Monat vor seinem Tod.

Zerstörung von yezidischen Heiligtümern

In den letzten Jahren wurden nahezu alle yezidischen Heiligtümer geschändet oder zerstört:

  • Im Besiri-Gebiet wurden die steinernen yezidischen Symbole der heiligen Stätte Qulbaba zerstört und die Bäume verbrannt.
  • In der yezidischen Stätte Qubeldor, ebenfalls im Besiri-Gebiet gelegen, wurde das Grab der heiligen Jungfrau geplündert.
  • Im Dorf Hacire (türkisch Yolkonak), Kreis Besiri, wurde die heilige Stätte Sheikhewind zerstört und verbrannt. Die drei Gräber wurden geöffnet und geplündert.
  • Im Diyarbakir-Gebiet im Dorf Dawudi (türkisch Davudi) wurde das Grab „Ziyareta Pir Dawud“ geplündert, zerstört und die sterblichen Überreste ausgegraben.

-Im Viransehir-Gebiet wurden das religiöse Heiligtum Sheikh Brahim zerstört.

  • Im Midyat-Gebiet wurde – wie geschildert – das bei M. gelegene Heiligtum „Merav“ zerstört.

Zur religiösen Motivation der Verfolgungsfälle

Aus den Schilderungen ergibt sich, dass den Yeziden keineswegs mit größerer Toleranz begegnet wird. Unverändert ist der Umgang mit Yeziden geprägt von religiöser Verachtung. Insoweit bleiben die Feststellungen des OVG NRW im Urteil 8 A 902/96.A zutreffend:

„Der wesentliche Grund für die den Yeziden zugefügten Gewalttaten ist in der Haltung der moslemischen Bevölkerungsmehrheit dem yezidischen Glauben gegenüber zu sehen. Ohne dass den moslemischen Gläubigen Einzelheiten zum Inhalt der yezidischen Religion – etwa der Anspruch der Yeziden, Monotheisten zu sein – bekannt wären, unterliegen Yeziden schon deshalb dem Hass und der Verachtung, weil sie in den Augen der Moslems durch ihre Verehrung des Melek Taus die Einzigartigkeit Gottes leugnen und damit die Todsünde der „Hinzugesellung" begehen, die sie außerhalb des islamischen Duldungsgebots stellt. Die etwa dem Christentum oder dem Judentum als geduldeten Buchreligionen grundsätzlich eingeräumte Möglichkeit, den Glauben öffentlich, wenn auch unter der Aufsicht des Islam, zu praktizieren, steht ihnen daher nicht offen; vielmehr unterliegen sie dem Gesetz des Heiligen Krieges, das ihre Tötung nach einmaligem erfolglosem Bekehrungsversuch zumindest billigt. Zahlreiche – oft falsch verstandene – Besonderheiten des yezidischen Glaubens verstärken das von islamischer Seite als gerechtfertigt eingestufte Bestreben, die Anhänger des yezidischen Glaubens zu vertreiben oder zu vernichten.“

Die beschriebene Haltung gegenüber den Yeziden ist in der moslemischen Bevölkerung stark verinnerlicht. Ein Bericht der Washington Post vom 05. April 2005 (http://www.washingtonpost.com/wp-dyn/articles/A26644- 2005Apr4.html) macht dies in folgender Weise anschaulich. Auszug: „Sie [die Yeziden] machten keine Probleme, aber es wäre besser, dass sie gingen“, sagte Nazete Köksal, eine Kurdin auf einem Sofa unter dem gewölbten Natursteindach eines Hauses, das ihr arabischer Ehemann einer yezidischen Familie abgekauft hatte. „Sie sind dreckig“, sagte Frau Köksal, „Ihre Religion ist schmutzig. Sie beten das Böse an. Wir beten zu Gott.“

Erschwerend kommt hinzu, dass der islamische Fundamentalismus, der in den Siedlungsgebieten der Yeziden traditionell eine Rolle spielt, erheblichen Zulauf verbucht. So fanden im Zusammenhang mit den Mohammed-Karikaturen im ganzen Südosten der Türkei, insbesondere in Batman und Diyarbakir, große Demonstrationen statt. Viele Teilnehmer trugen islamistische Stirnbänder, mit denen sich Selbstmord-Attentäter zeigen. Auch das Erscheinungsbild wandelt sich. Frauen als Verkäuferinnen sind von den Stadtmärkten in Midyat, Mardin und anderen Städten verschwunden. Von der politisch derzeit bestimmenden Partei ist nicht zu erwarten, dass sie islamistischen Tendenzen entgegentritt.

Die Yeziden, die in ihren Dörfern geblieben sind, verteilen sich auf eine Fläche von etwa 500 Quadratkilometern. Daher kommt es nur selten zu direkten Begegnungen mit Moslems im Vergleich zu der früheren Zahl von 22.000 Menschen. Gleichwohl zeigt sich, dass Yeziden auch auf den Feldern mit Vertreibungsabsicht bedroht werden, insbesondere in jüngster Zeit. Dazu dürfte beigetragen haben, dass Yeziden aus Deutschland in Erscheinung getreten sind, die dem Umfeld häufig aus früheren Jahren bekannt sind. Die Versuche, Landbesitz zu reklamieren, führten dazu, dass die Yeziden im Bewusstsein der Moslems wieder präsent werden. Die Aggression gegen sie lebt unverändert auf, wobei auch Menschen im Seniorenalter ohne Hemmungen angegriffen werden.

Die geschilderten Rückkehrversuche stützten sich auf formale Vermögensrechte. Wenn das Auswärtige Amt erklärt, es gebe nach Auskunft von „Yezidenvertretern“ in Besiri und Viransehir „keine Schwierigkeiten mit moslemischen Nachbarn“, es würden allenfalls Probleme bei der Durchsetzung von Eigentumsrechten beklagt, so ist darauf hinzuweisen, dass genau dies der Kernpunkt der Auseinandersetzung ist. Die Moslems haben – wie die Referenzfälle zeigen – keine Scheu, Gewalt gegen Yeziden anzuwenden, die sich um die Eigentumsrechte der von Moslems ursupierten Ländereien bemühen, und können offenbar darauf vertrauen, dass ihr Vorgehen straflos bleibt.

Das Dorfschützer-System stärkt, wie am Beispiel M. zu sehen ist, die Position der Agas zusätzlich. Die gesellschaftliche Struktur hat somit durchaus feudale Züge. Sie wirkt sogar über die Türkei hinaus. So haben Angehörige der Aga-Familien jahrelang „Spenden“ bei Yeziden in Deutschland gesammelt. Eine Überführung und Beerdigung von Verstorbenen ohne eigene Gefährdung ist in der Regel nicht ohne Geld- und Sachgeschenke an den Großgrundbesitzer, einflussreiche Moslems und ggf. das örtlichen Militär möglich. Die Yeziden als verachtete Minderheit stehen auf der untersten Stufe der Hierarchie. Die Diskriminierung aus religiösen Gründen verschließt den Yeziden auch den Zugang zu Lohnarbeit in der Türkei. Die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 10. 11. 1989, 2 BvR 403/84 und 1501/84), wonach es für Yeziden keine inländische Fluchtalternative gibt, trifft auch aus diesem Grund unverändert zu. Die verbliebenen Yeziden leben ganz überwiegend in ihren Dörfern, allenfalls in der Kreisstadt. Es gibt einige Familien, die noch über Privatbesitz (z.B. eine Tankstelle und ein Restaurant) verfügen. Sie erkaufen sich eine relative Sicherheit mit erheblichen Geldzahlungen.

Der Dorfvorsteher B. formuliert den Zustand in einer Stellungnahme vom 17. April 2006 – im Faksimile und übersetzt im Anhang abgedruckt – folgendermaßen: „Wir Yeziden, die hier leben, können uns hier aufhalten, weil wir moslemischen Stämmen Erpressungsgelder geben. Dies gilt für alle Yeziden, die in Viransehir leben.“

Die Situation heute in Zahlen

Das Bundesamt und das Auswärtige Amt sprechen unter Berufung auf ihre Informanten von 2.000 Yeziden und stets von „Familien“. Unsere letzte, am 30. März 2006 abgeschlossene Bestandsaufnahme ergab 524 Yeziden, die bisher durchgängig in der Türkei leben. Zur Vorlage der Namen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.

Zur Methodik: Nicht zuletzt aufgrund der langjährigen Praxis bei der Begutachtung der Zugehörigkeit von Asylantragstellern zur yezidischen Religionsgemeinschaft verfügen die Unterzeichner über umfangreiche Materialien über die yezidischen Siedlungsgebiete. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, in Deutschland lebende Yeziden aus diesen Gebieten in großem Umfang zu befragen. Für die Bestandsaufnahme werden jeweils mehrere ehemalige Einwohner um entsprechende Angaben gebeten. Diese Angaben werden abgeglichen und bei Unstimmigkeiten überprüft. Darüber hinaus erfolgen Nachfragen in der Türkei.

Das Ergebnis der Zählung trifft für die Ortschaften und den Zeitpunkt mit großer Genauigkeit zu. Der Zuwachs von 161 Personen gegenüber der veröffentlichten Zählung vom 23. 01. 2005 resultiert aus einem Additionsfehler und daraus, dass versehentlich das Dorf B. bei der Übertragung unberücksichtigt geblieben war. Die Liste der Ortschaften ist erneut überprüft worden. Die früher veröffentlichte Zahl von 150 war, wie seinerzeit auch betont wurde, lediglich eine Schätzung.

Die Angaben des Bundesamtes, in die Dörfer Y., D. und O., Kreis Besiri, seien fünfzehn Familien zurückgekehrt, die ihren Lebensunterhalt überwiegend durch Landwirtschaft und Ersparnisse aus Deutschland bestritten, hat sich nicht bestätigt. Der im ee-brief 7/04 als Beispiel für die Rückkehr der Yeziden herausgestellte Ort Y. wurde damals von vier Ehepaaren bewohnt. Geblieben ist nur noch ein Senioren-Ehepaar im Alter von etwa 75 Jahren. Auch der zitierte „Dorfälteste“ aus Y. räumt nach Angaben im ee-brief 7/04 ein, dass seine Kinder weiterhin in Deutschland leben. In D. leben keine Yeziden, in O. ist ein Senioren- Ehepaar zurückgekehrt.

Bei der Bestandsaufnahme sind hier 45 Personen (ohne M.) bekannt geworden, die zwischen 2003 und 2006 eine Rückkehr in die Türkei versucht haben. Je ein Ehepaar - die genannten Senioren in Y. sowie in O. – sind geblieben. Weitere 15 Personen setzen die Bemühungen noch fort. 26 Personen haben aufgrund der Gewalterfahrungen (siehe auch
Verfolgungsfälle) die Rückkehr erfolglos abgebrochen. Die Größenordnung macht deutlich, dass von einer „Rückkehr der Yeziden“ keine Rede sein kann.

Bestandsaufnahme Yeziden in der Türkei, Stand 30.03.2006

(In der Gerichtsfassung sind die Dörfer einzeln aufgeführt)

Kreis Viransehir 305 Kreis Diyarbakir 8 Kreis Batman 2 Kreis Besiri 137 Kreis Midyat 5 Kreis Nusaybin 67 Gesamt Yeziden Türkei 524

Verbreitungsgebiet der Yeziden

In der umrandeten Fläche sind die yezidischen Dörfer verteilt.

[ landkarte ]

Zu den Quellen des Bundesamtes und des Auswärtigen Amtes

Das Auswärtige Amt und das Bundesamt beziehen sich in Lageberichten bzw. Widerrufsbegründungen auf bestimmte Auskunftspersonen. Sie werden wie bereits in den Lageberichten bzw. Begründungen der Jahre 1982 bis 1993 als „Sprecher“ der Yeziden, „führende“ oder „maßgebliche
Yezidenvertreter“ bezeichnet und bezeugen, dass Yeziden nicht verfolgt werden.

Der 15. Senat des OVG NRW (s. unten) geht davon aus, die
Auskunftspersonen seien von deutscher Seite zutreffend als maßgeblich, führend oder als Sprecher bzw. Vertreter der Yeziden eingeschätzt worden. Diese Einschätzung bestätigt sich nicht.

Die Namen der Informanten werden zwar nicht genannt, sind jedoch aufgrund der Zusatzangaben mit großer Sicherheit zu identifizieren. In einem hier vorliegenden Vorbescheid beruft sich das Bundesamt auf „Dorfvorsteher der Dörfer Besiri (Provinz Batman) und B. (Provinz Sanliurfa) – selbst Yeziden“, die gegenüber Vertretern der Deutschen Botschaft angegeben hätten, dass es in jüngster Zeit keine Übergriffe von Moslems oder sonstige Schwierigkeiten gegeben habe. Tatsächlich ist Besiri eine Kreisstadt, der Bürgermeister ist Moslem.

Im ee-brief 7/04 wird ein Auskunftsgeber als „Restaurantbesitzer in Besiri und Yezide“ beschrieben und in indirekter Rede mit den Worten zitiert, „er gehe diversen Geschäften nach und könne diese ungehindert betreiben“. Die Beschreibung lässt nur den Schluss zu, dass es sich um B. handelt. Ein weiterer Informant wird als „Vorsitzender“ des „Yezidenvereins“ bezeichnet und ist damit als B., Bruder von B., identifiziert. Auf den Verein wird noch eingegangen.

Bereits in Lageberichten des Auswärtigen Amtes Ende 1988 spielten Angaben über die Zahl der in der Türkei lebenden Yeziden, die sich als völlig aus der Luft gegriffen erwiesen, eine wesentliche Rolle. Im Oktober 1988 hatte das Amt von 40 000 Yeziden in Istanbul berichtet. Im Dezember 1988 folgte ein Bericht, demzufolge es 70- bis 80 000 Yeziden in der Südosttürkei geben sollte, die in Wohlstand lebten und „fleißig und geschäftstüchtig“ seien. Die Berichte veranlassten den damaligen NRWInnenminister Dr. Herbert Schnoor im Mai 1989 zu zwei Delegationsreisen in die Südosttürkei und zum deutschen Konsulat in Istanbul, an denen auch der Religionswissenschaftler und Gutachter in Asylverfahren, Prof. Gernot Wießner, teilnahm. Der Delegation sind seinerzeit die genannten Auskunftsgeber im Konsulat vorgestellt worden.

Es folgte zunächst auf Länderebene, seit 1991 bundeseinheitlich, ein Bleiberecht für Yeziden aus der Türkei.

Der Dorfvorsteher des Ortes B. ist Yezide, sein Name lautet B. . Er hat sich in der erwähnten Erklärung (s. Anhang) von Angaben, die sich auf ihn beziehen, distanziert. Er habe gehört, „dass deutsche Gerichte [das Bundesamt wird häufig als Gericht angesehen] aufgrund meiner Aussagen behaupten, dass ... die yezidische Bevölkerung ungestört und ohne Verfolgung leben“ könne. Das treffe nicht zu. Unter anderem schreibt B.: „Vor allem will ich nach bestem Wissen und Gewissen deutlich machen, dass die yezidische Bevölkerung als eine religiöse Minderheit jetzt wie zuvor von hier lebenden Angehörigen moslemischer Stämme (Clans) verschiedenen Verfolgungen ausgesetzt ist.“

B. hat die Authentizität seiner Erklärung persönlich im Telefonat bestätigt.

Die vom Bundesamt genannte Zahl von 2.000 Yeziden in der Türkei ist ebenso unzutreffend wie die im ee-brief 7/04 zitierte Behauptung, die Yeziden würden in die Türkei zurückkehren wollen, weil sie in Europa ihre kulturelle Identität verlieren würden. Den Yeziden aus der Türkei ist bewusst, dass sie der Bundesrepublik Deutschland den Fortbestand ihrer Existenz als Religionsgemeinschaft verdanken, die es zu bewahren gilt. Auch diejenigen, die Rückkehrversuche unternahmen, gingen und gehen nicht davon aus, die Zukunft der yezidischen Gemeinschaft liege ausgerechnet in der Türkei, in der es – anders als in Deutschland – keine
Religionsfreiheit gibt.

Zu Berichten über die „Selbstorganisation“ der Yeziden

Das Bundesamt berichtet zutreffend, der Bürgermeister von Besiri habe im Mai 2004 Unterstützung für den Bau eines „Yezidischen Hauses“ angeboten. Dafür sollten die Yeziden aus Deutschland Geld bereitstellen. Träger sollte ein Verein der Yeziden in Besiri sein. Allerdings ist es zum Bau dieses „Yezidischen Hauses“ nicht gekommen. Der „Yezidenverein“ zählt 10 Mitglieder, Vorsitzender ist, wie erwähnt, B..

Auch bei dem sogenannten „Yezidischen Haus“ in dem Ort Ü. handelt es sich lediglich um eine Unterkunft für Angehörige, die bei einer Beerdigung aus Deutschland anreisen. Ein Raum ist für die Trauerfeier gedacht.

Das religiöse Existenzminimum

Eine Abschiebungen in die Türkei würden den Yeziden angesichts der geschilderten Lage das religiöse Existenzminimum entziehen.

Die wesentlichen Kriterien für ein religiöses Existenzminimum seien hier kurz zusammengefasst: Grundsätzlich müssen bestimmte Scheikh- und PirFamilien die religiöse Betreuung wahrnehmen (können). Die Zuständigkeit wird von Generation zu Generation tradiert. Auch die Mitglieder der Sheikh-, Pir- und Peshimam-Familien haben ihren für sie zuständigen Sheikh, der die Familie und den Stamm religiös betreut, Taufen vornimmt, Besuche bei religiösen Anlässen und Festen abstattet und bei der Bestattung der Toten nach festen Regeln mitwirkt. Er (oder sie, also die Ehefrau des Sheikh) muss die Schützlinge an ihre religiösen Verpflichtungen erinnern, um das Yezidentum zu bewahren. Neben der religiösen Funktion übernimmt der Sheikh auch soziale Aufgaben. So wird er bei familiären Problemen als Vertrauensmann eingeschaltet, tritt als Vermittler auf und spendet Trost bei Trauer.

Jeder Yezide muss sich zudem einen Lehrer (Merebi) und eine Schwester oder einen Bruder für das Jenseits wählen können.

Die Mindestvoraussetzungen für eine yezidischen Gemeinde sind in der Türkei nicht erfüllt. Es fehlen die für die Laien zuständigen Sheikh- und Pirverbände. Derzeit leben eine Sheikh-Familie mit der Filiation Sicadin in O. und ein alter Sheikh, der der Filiation Sheikhubekr angehört, in Viransehir sowie eine alte Sheikhin der Filialtion Sheikhubekr in C.. Einige wenige Pir-Familien leben in Ü..

Die Ermordung des Sheikh-Ehepaares Sancar hat gezeigt, dass an eine gemeinschaftliche und öffentlich sichtbare Ausübung der Religion nicht zu denken ist.

Zur Frage des religiösen Existenzminimuns hat das VG Oldenburg in einem Beschluss vom 28. 2. 2006 (5 B 1143/06) die aufschiebende Wirkung der Klage eines Yeziden gegen eine Abschiebungsandrohung hergestellt. In der Entscheidung heißt es unter anderem, es werde „hinsichtlich des religiösen Existenzminimums für Yeziden in der Türkei zu beachten sein, dass die Auslegung des Schutzes religiöser Überzeugung nach der GFK nunmehr maßgeblich durch Art. 10 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 (Abl. L 304/12 v. 30.09.04) – Qualifikations- oder Flüchtlingsrichtlinie – beeinflusst wird. D.h., bei der Prüfung einer Verfolgung aus religiösen Gründen genügt nicht die Möglichkeit der Ausübung in privater Gemeinschaft, sondern hierzu gehört auch die Teilnahme an religiösen Betätigungen in der Öffentlichkeit.“ Zudem könne mit der Qualifikations- oder Flüchtlingsrichtlinie „eine Änderung der Rechtslage im Sinne von § 71 AsylVfG iVm § 51 Abs. 1 VwVfG eingetreten sein“, die Folgen für die Frage eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG haben könne.

Zur Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen

Nach dem OVG Schleswig hat das OVG NRW die Begründungen des Bundesamtes für die Ablehnung einer asylrelevanten Verfolgung übernommen und mit bemerkenswertem Engagement gegen Kritik verteidigt. Bei dem Verfahren ging es nicht um einen Widerruf, sondern um die Frage des
Abschiebeschutzes hinsichtlich der Türkei im Fall einer Yezidin aus Syrien mit ererbter türkischer Staatsangehörigkeit. Mit Urteil vom 23. Juli 2003 hatte der 8. Senat des Gerichts noch Gruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei zugrundegelegt (8 A 2119/02. A). In der Revision wurde dies nicht beanstandet, der Rückverweis des
Bundesverwaltungsgerichts hatte formale Gründe. Im Urteil des 15. Senats vom 14. 2. 2006 wurde dann die bisherige Rechtsprechung ins Gegenteil verkehrt (15 A 2119/02. A).

Das Gericht stützt sich dabei im wesentlichen auf die Auskünfte des Auswärtigen Amtes. Hierzu kann nicht näher Stellung genommen werden, weil diese Auskünfte jedenfalls im Urteilstext nur sehr vage wiedergegeben sind. Ein Zitat mag dies verdeutlichen: „So hat ein am 27. Juli 2003 durchgeführter Besuch von Vertretern der Deutschen Botschaft in Ankara in einem Dorf in der Provinz Batman bei einem Gespräch mit aus Deutschland zurückgekehrten Yeziden ergeben, dass es dort seit der Rückkehr keine Schwierigkeiten mit den in den Nachbardörfern lebenden Moslems gegeben hat.“ (s. hierzu auch unsere Ausführungen zu den Quellen des Auswärtigen Amtes und des Bundesamtes sowie die bereits zitierte Stellungnahme von B. im Anhang).

Leider finden sich keine Quellenangaben zu der im Urteil angegebenen „Beobachtungstätigkeit der zahlreichen in der Türkei tätigen Menschenrechtsorganisationen, die inzwischen ungehindert arbeiten können“. Bekannt ist hier eine Mutmaßung des Auswärtigen Amtes, wonach Übergriffe auf Yeziden den in der Türkei tätigen
Menschenrechtsorganisationen nicht verborgen geblieben wären. Das allerdings würde voraussetzen, dass Vertreter der
Menschenrechtsorganisationen in ausreichender Zahl flächendeckend und ungehindert auch in der Südosttürkei unter den Augen von Polizei und Militär Nachforschungen anstellen könnten, was eine Voraussetzung für verlässliche Angaben wäre. Eine solche Vorstellung liegt neben der Realität. Die wenigen Menschenrechtsvereine in der Türkei unterliegen selbst ständigen Repressionen und können allenfalls Berichte über Vorfälle dokumentieren, die ihnen zugetragen werden.

Nicht nachvollziehbar ist auch, dass einerseits die Feststellungen des 8. Senats vom 23.07.2003 negiert werden, andererseits Informanten-Aussagen von 2003 zur Einschätzung der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung – also Anfang 2006 – herangezogen werden.

Schlussbemerkung

Diese Stellungnahme wird stetig ergänzt werden müssen. Wir gehen allerdings davon aus, dass von Deutschland aus nennenswerte Aktivitäten in der Türkei nicht mehr unternommen werden. Wir erwarten, dass sich die Situation der verbliebenen Yeziden und der Minderheiten insgesamt –vor allem der assyrischen Christen – verschlechtern wird. Der Begriff „Rückkehr“ ist in sachlicher Hinsicht, aber auch insoweit unzutreffend, als darunter eine Rückkehrbewegung im Sinne einer Abkehr von der Existenz in Deutschland verstanden werden könnte. Davon kann keine Rede sein. Der vom Bundesamt plakativ benutzte Begriff reduziert sich faktisch auf die geschilderten Aktivitäten einiger, vornehmlich älterer Yeziden, die in den türkischen Herkunftsdörfern ausloten wollten, ob dort eine Existenz – ständig oder im Sinne eines „Urlaubs“ – und die Absicherung von Besitzrechten möglich sind. Dahinter stand auch die Hoffnung, die Lage werde sich insgesamt auch wegen der EU-Ambitionen der Türkei grundlegend ändern. Das hat sich nicht bestätigt.

gez. Vorstand des Yezidischen Forum e.V.

Yezidisches Forum e.V. – Eidechsenstr. 19 – 26133 Oldenburg

Anhang

-Übersetzung aus dem Türkischen-

Türkische Republik Bezirksregierung Sanliurfa Landkreis Viransehir Gemeindevorsteher B. Köyü

17.04.2006

Vorlage für Behörden der Bundesrepublik Deutschland

Ich, B., Gemeindevorsteher der Gemeinde B. Köyü, Landkreis Viransehir, habe Gerüchte gehört, dass deutsche Gerichte aufgrund meiner Aussagen behaupten, dass die yezidischen Dörfer im Landkreis Viransehir und die yezidische Bevölkerung ungestört und ohne Verfolgung leben. Vor allem will ich nach bestem Wissen und Gewissen deutlich machen, dass die yezidische Bevölkerung als eine religiöse Minderheit jetzt wie zuvor von hier lebenden Angehörigen moslemischer Stämme (Clans) verschiedenen Verfolgungen ausgesetzt ist.

Die Verfolgung und die Ungerechtigkeiten gegenüber Yeziden durch Moslems hat nie aufgehört. Hierfür will ich einige Fallbeispiele, die letzter Zeit stattfanden, geben. Im Jahre 2005 wurde A., eine ältere hohe Persönlichkeit der Yeziden, inmitten des Stadtzentrums von 13 bis 15 moslemischen Leuten krankenhausreif geschlagen. Aufgrund der Verfolgungsangst vor ihnen hat er nicht einmal eine Anzeige bei den Sicherheitsbehörden gemacht. Zudem wurde eine andere hohe Persönlichkeit der Yeziden, B., als er hier seinen Urlaub verbrachte, von 15 bis 20 Moslems mitten des Stadtzentrums zusammengeschlagen, weil sein Neffe B., der in Deutschland als Gutachter arbeitet, einer moslemischen Familie kein Gutachten erstellt hat, wonach sie yezidischer
Religionszugehörigkeit ist. Es gibt sehr viele weitere ähnliche Fallbeispiele.

Wir Yeziden, die hier leben, können uns hier aufhalten, weil wir moslemischen Stämmen Erpressungsgelder geben. Dies gilt für alle Yeziden, die in Viransehir leben.

Hiermit bestätige ich die Richtigkeit meiner oben abgegebenen Erklärung.

B. Gemeindevorsteher des B. Köyü
(Unterschrift u. Amtssiegel)

20.07.06    Absender/-in: Kurdistan Infos <kigb@gmx.de>
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