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Yezidisches Forum e.V.
Mala Êzîdiyan Oldenburg
Eidechsenstr. 19
26133 Oldenburg
E-Mail info@yeziden.de
http://www.yeziden.de
Stellungnahme zur Situation der Yeziden in der Türkei
Stand: Juni 2006
Vorbemerkung
In der frei verfügbaren Fassung dieser Stellungnahme werden die Namen von
Personen und Dörfern überwiegend aus Rücksicht auf deren unabweisbare
Besorgnisse oder solche von potentiell Betroffenen nur in anonymisierter
Form genannt. In Gerichtsverfahren wird unter bestimmten Voraussetzungen
die Fassung vorgelegt, die alle Klarnamen enthält.
Anlass der Widerrufsverfahren
Die Zahl der Yeziden, die um 1980 in der Türkei lebten, gab die
Gesellschaft für bedrohte Völker im Jahr 1984 mit 22.000 an. Sie leben
inzwischen seit durchschnittlich 20 Jahren in Westeuropa, überwiegend in
Deutschland. Hier wurden sie als Flüchtlinge anerkannt oder erhielten ein
Bleiberecht, das seit 1991 bundeseinheitlich gilt. Etwa ein Viertel ist
inzwischen eingebürgert.
Anlass für die Widerrufsverfahren ist die Auffassung des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge, inzwischen unterstützt von den
Oberverwaltungsgerichten Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen, die
Yeziden könnten in der Türkei unbehelligt leben. Das Amt hatte in den
Einzelentscheiderbriefen 7/04 und 3/05, auf die sich diese Stellungnahme
mehrfach bezieht, sogar erklärt, es finde eine „Rückkehr der Yeziden in
die Türkei“ (Überschrift) statt.
Grundlage für die Annahme des Bundesamtes, die Yeziden könnten in der
Türkei verfolgungsfrei leben, sind Angaben bestimmter Gewährsleute.
Darauf wird noch eingegangen.
Gründe der bisherigen Rechtsprechung
Die Yeziden aus der Türkei galten in der Rechtsprechung einhellig seit
1993 als Angehörige einer Minderheit, die einer „mittelbaren, dem Staat
zuzurechnenden Gruppenverfolgung“ unterliegen. Das Oberverwaltungsgericht
NRW in Münster hat diese Rechtsprechung zuletzt mit Urteil vom 23. Juli
2003 (8 A 2119/02.A) bestätigt. Besonders prägnant wurden die Gründe für
die Anerkennung der im Urteil 8 A 902/96.A vom 24.11.2000 dargestellt.
- Auszug
-
„Die Lage der Yeziden im Südosten der Türkei wird durch den auf sie von
Seiten der moslemischen Bevölkerungsmehrheit ausgeübten, an Jahrhunderte
zurückreichende Verhaltensweisen anknüpfenden extremen Vertreibungsdruck
gekennzeichnet. Yeziden waren seit jeher in ihren angestammten
Siedlungsgebieten nur in fest gefügten und weitgehend von der
andersgläubigen Umgebung abgewandten Dorfgemeinschaften als religiös
geprägte Gruppe überlebensfähig. Eine Vielzahl von mit häufig
unerbittlicher Härte durchgeführten Übergriffen – von
Eigentumsverletzungen, entschädigungsloser Landwegnahme und Viehdiebstahl
bis hin zur Entführung, Vergewaltigung oder Zwangsverheiratung
yezidischer Frauen sowie der Misshandlung und Tötung von Yeziden – führte
jedoch bis in die jüngste Gegenwart dazu, dass die yezidischen
Dorfgemeinschaften im Laufe weniger Jahrzehnte fast vollständig
ausgelöscht wurden; diese Entwicklung ist durch zahlreiche
Sachverständige und Institutionen für den Zeitraum bis in die Mitte der
neunziger Jahre außerordentlich gut dokumentiert.“
Neue Gewaltakte
Die Versuche von Yeziden aus Deutschland, Besitzrechte geltend zu machen
und Landwirtschaft zu betreiben, sind durchgängig auf gewaltsamen
Reaktionen des moslemischen Umfeldes gestoßen. Auch Besuche ohne solche
Absichten erwiesen sich als gefährlich. Drei Menschen wurden bisher
ermordet. Außerdem wurden zunehmend Yeziden angegriffen, die noch in der
Region ansässig sind.
Unsere Darstellung beschränkt sich auf die Fälle, in denen der Nachweis
gesichert ist. Darüber hinaus wird umfangreich von weiteren Übergriffen
berichtet. Die Nachforschun gen werden allerdings dadurch erschwert, dass
sich die Betroffenen häufig aus Furcht vor Racheakten nicht konkret
äußern wollen.
Die folgenden Berichte betreffen den Zeitraum ab 2002 bis zur Gegenwart
und sind chronologisch (rückwärts) geordnet. Die Berichte können unter
bestimmten Voraussetzungen (s. auch Vorbemerkung) von Betroffenen bzw.
Zeugen bestätigt werden:
- Zoro Elmas, Yezide aus dem Dorf D., Kreis Nusaybin, ist am 02. April
2006 in unmittelbarer Umgebung von B. tot aufgefunden worden. Er wurde
offensichtlich erschlagen.
Das Dorf war früher gemeinsam von aramäischen Christen und Yeziden
bewohnt worden.
Jetzt leben dort nur Aramäer.
Sein Sohn hat ihn zwei Tage vor dem Fund seiner Leiche telefonisch von
Deutschland aus nicht erreichen können und daraufhin den Bürgermeister
des Nachbardorfes benachrichtigt. Der fand den Toten in der Nähe seines
Hauses. Nach Aussagen der Dorfbewohner wies die Leiche schwere
Verletzungen am Kopf auf.
Zoro Elmas war im September 2005 nach B. gereist und beabsichtigte, in
dem von ihm früher bewohnten Dorf S., Kreis Midyat, eine Existenz
aufzubauen. Einwohner der moslemischen Nachbardörfer haben, als S. noch
von Yeziden bewohnt war, häufig Übergriffe auf Yeziden verübt. S. ist
seit ca. 10 Jahren leer. Auf den Feldern der ehemaligen Einwohner weiden
jetzt die Tiere der moslemischen Nachbardörfer. Offensichtlich wollen die
Moslems verhindern, dass sich in S. wieder Yeziden ansiedeln. Das zeigt
auch der erfolglose Rückkehrversuch von K. (Fall 6). Auch die
christlichen Dorfbewohner gehen davon aus, dass es sich um eine gezielte
Tat handelt, um den Yeziden deutlich zu machen, dass ihre Rückkehr
unerwünscht ist. Morde vergleichbarer Art habe es in den letzten Jahren
nicht gegeben.
2. Das Dorf M. liegt im Kreis Idil nahe Midyat. Die im ee-brief 3/05
angesprochene, tatsächlich aber nicht mögliche „Rückkehr“ in den Ort war
ein organisierter Versuch der Eigentumssicherung, der anfangs scheinbar
vom türkischen Staat unterstützt und propagandistisch genutzt wurde, um
gegenüber der EU toleranten Umgang mit Minderheiten zu demonstrieren.
Vor vier Jahren beauftragten ehemalige Einwohner des Dorfes die türkische
Menschenrechts- Anwältin Eren Keskin, beim Gouverneur (Vali) der Provinz
Sirnak eine Registrierung des Grundbesitzes und den Auszug der
Dorfschützer (etwa 30 Familien) zu erwirken. Der „Rat des Dorfes M.“ mit
12 Personen bat den Integrationsbeauftragten der Bezirksregierung Detmold
über das Auswärtige Amt die türkische Regierung um Schutz zu bitten. Sie
folgten dem Beispiel der assyrischen (aramäischen) Christen aus dem
Nachbardorf S..
Zielvorstellung war, die Bestattung von Angehörigen zu erleichtern und
den Grundbesitz abzusichern.
Das Dorf hatte nach Angaben des M.-Rates vor der Flucht 1.360 Einwohner.
1993 war es leer und wurde 1994 von moslemischen Dorfschützern aus B.
übernommen. Sie bauten eine Moschee und änderten den türkischen Namen M.
in Islam Köyu ab. Zudem zerstörten sie das „Merav“, einen den Yeziden
heiligen Bezirk von etwa 30 Hektar mit wertvollen Steineichen und einer
Gebetsstätte. Die Verachtung der Yeziden und ihrer Religion wurde damit
überdeutlich dokumentiert.
Oft nehmen Yeziden, die im vorgerückten Alter nach Deutschland kamen,
ihren Angehörigen das Versprechen ab, sie im Geburtsort zu beerdigen. Für
eine Beerdigung in M. verlangten die Dorfschützer Summen in der
Größenordnung von 3.000 Euro.
Das Dorfschützer-System dient offiziell der Bekämpfung der PKK und
besteht aus Einwohnern, die von der Regierung ein Salär erhalten.
Befehlsgeber sind örtlich einflussreiche Personen, hier der in Midyat
ansässige Großgrundbesitzer (Aga) S. C. und seine Angehörigen, darunter
ein Abgeordneter des türkischen Parlaments.
Die Rechtsanwältin erreichte 2004, dass die Dorfschützer M. gegen eine
Entschädigung von umgerechnet 6.500 Euro pro Familie verließen. Die
aramäischen Christen hatten Sare am 27. September 2004 übernommen. Am 15.
Oktober 2004 folgte in M. die im eebrief 3/05 beschriebene
„Festveranstaltung“. Unrichtig ist die Angabe, dass yezidische „Familien“
daran teilgenommen hätten. Es gab neun yezidische Teilnehmer, darunter
der damals bereits erkrankte und inzwischen verstorbene Peshimam Ismail
Deniz, der zu dem Dorf eine besondere Verbundenheit hatte. In den
Berichten türkischer Medien wurde das Ereignis propagandistisch genutzt
(s. hierzu auch www.idil.gov.tr). Die Dorfschützer hatten vor dem Auszug
noch das Wasser- und Stromnetz sowie die Straße des Ortes beschädigt.
Seitdem hielten sich abwechselnd zwei bis drei yezidische Männer aus
Deutschland in M. auf. Das Militär kontrolliert das Gelände von einer
Radarstation oberhalb des Ortes aus. Beim Verlassen des Dorfes ist zu
jeder Tageszeit das Militär telefonisch zu informieren, beim Hineinfahren
ab Einbruch der Dunkelheit. Die Soldaten besitzen einen Schlüssel für die
Trinkwasserpumpe, der in den letzten Wochen nicht mehr ausgegeben wurde.
Frei zugänglich ist nur Brunnenwasser, das aus Angst vor einem
Giftanschlag nicht getrunken wird. Auch die Dorfschützer bilden
Patrouillen, die tags und nachts unterwegs sind. Die Bewohner des Dorfes
M. verließen die Häuser deshalb stets mit einem Begleiter, der ein Gewehr
mitführt.
Ende Februar 2006 forderten die Dorfschützer des Aga von den Yeziden
umgerechnet 70.000 Euro, nachdem die Aramäer von Sare nach eigenen
Angaben 75.000 Euro gezahlt hatten. Die Yeziden lehnten dies ab,
woraufhin es telefonische Drohungen und am 5. März zwei Explosionen von
Sprengkörpern – vermutlich Landminen – gab, die aus Fahrzeugen geworfen
wurden. Anträge an den Landrat Fatih Akaya, Landkreis Idil, auf
Wiederherstellung der Ortsstraße und der Wasser- und Stromleitungen
wurden nicht beantwortet. Am 8. Mai 2006 gab es an der Trinkwasseranlage,
aus der sich auch das Militär versorgt, eine Schießerei. Bei einer Razzia
in den Häusern fand das Militär anschließend eine Mine. Die Soldaten
hielten C. und A. vor, seit der Anwesenheit von Yeziden sei die PKK
wieder aktiv.
Am 23. Mai 2006 wählte der Rat in Deutschland K. zum Sprecher. Er sollte,
begleitet von neun Mann, vom Landrat Siegel und Stempel des Dorfes
einfordern. Zielvorstellung war ausschließlich die rechtliche Absicherung
des Grundbesitzes. Telefonisch berichtete die Gruppe am 6. Juni 2006 aus
Midyat, der Militärkommandant habe sie aufgefordert, auf ihrem
Grundbesitz Flächen für den Bau neuer Häuser für die Dorfschützer zu
bezeichnen. Dasselbe wurde von den Christen in Sare verlangt.
Von der Radarstation aus verschossen Panzer in den Folgetagen
Brandmunition, um die Steineichen abzubrennen. In M. und Sare wurden auch
Häuser getroffen. Die Gruppe übernachtete nur noch in Midyat. Die
Soldaten haben die Wasseranlage des Dorfes abgestellt, sie beziehen
Wasser aus Tanklastwagen.
Ob die Eintragung des Grundeigentums stattfinden wird, ist offen. Dass
Einzelpersonen oder gar Familien in absehbarer Zeit in M. leben können,
schließen die Ratsmitglieder kategorisch aus.
Anders als in M. sind die Häuser der anderen Dörfer in der Region Midyat
weitgehend zerstört. Vergleichbare organisierte Rückkehr-Versuche von
Yeziden hat es auch deshalb nicht gegeben.
3. A. und A. sowie Ö. und Ö. sind im Oktober 2005 von Deutschland aus in
das Dorf D., Kreis Nusaybin, gereist, um eine besitzrechtliche Frage zu
klären. Auch in diesem Fall trog die Hoffnung auf rechtsstaatliche
Verfahrensweisen gründlich. Im Einzelnen: Das Dorf D. und das ebenfalls
im Kreis Nusaybin liegende Dorf K. waren früher nur von Yeziden bewohnt
und sind leer. Der Familienverband A. hatte nahe der syrischen Grenze
erheblichen Landbesitz – etwa 10.000 Dönüm. (In der Türkei entspricht 1
Dönüm 919,3 Quadratmetern). 1984 verließen die Familien die Dörfer, um
dem Verfolgungsdruck zu entgehen. Nach der Flucht vereinnahmte die im
Nachbardorf T. ansässige Großgrundbesitzerfamilie Y. das Land.
Die Familie A. leitete beim Gericht in Nusaybin ein Verfahren auf
Herausgabe des Grundstücks ein. Auf Anordnung des Gerichts sollte am 5.
Oktober 2005 in D. ein Ortstermin stattfinden, zu dem die Familien A. und
Y. sowie die Gendarmerie erscheinen sollten. Zum Termin ließen sich A.
und A. sowie Ö. und Ö. von D., K. und A. begleiten, die sich zu Besuch im
Dorf M. aufhielten. Anstelle eines Vertreters des Gerichts und der
Gendarmerie erschienen etwa 10 Personen der Y.-Sippe mit drei Fahrzeugen
und mit Stöcken und Steinen bewaffnet. Damit schlugen sie auf die sieben
wehrlosen Yeziden ein und verletzten sie zum Teil schwer. Überliefert
sind Sätze wie „Ihr Ungläubige wollt Land? Wir zeigen es euch!“, und:
„Wenn ihr hier nicht freiwillig verschwindet, dann werdet ihr Deutschland
nur noch als Leichen betreten“. Nach dem Vorfall informierten die Yeziden
die Gendarmerie, die jedoch nichts gegen die Y.-Sippe. unternahm. Die
vier Yeziden kehrten am 10. Oktober 2005 nach Deutschland zurück.
4. Im Dorf S., Kreis Viransehir, leben nur noch zwei yezidische Familien.
Im November 2005 haben Moslems die Familie T. in S. mit Maschinengewehren
angegriffen und dabei direkt auf das Haus der Famile gezielt. Dabei
trafen sie die Eingangstür und sämtliche Fenster mit insgesamt 18
Schüssen. Einige Tage später wurde das Haus der Familie S. in S.
ebenfalls mit Maschinengewehren angegriffen. Unterdessen sind sieben
moslemische Familien in das Dorf gezogen und versuchen, die zwei noch
übrig geblieben yezidischen Familien zu vertreiben.
5. Nach der Fertigstellung einer Unterbringungsmöglichkeit im Dorf Ü.,
Kreis Besiri, vornehmlich für yezidische Trauergäste aus Deutschland,
erlebten die 18 Yeziden, die in diesem Dorf noch leben, verstärkt
Übergriffe. Moslems aus Y. im Kreis Besiri forderten die Yeziden in Ü.
auf, in einem Gerichtsverfahren um Landbesitz eine Aussage zu ihren
eigenen Ungunsten zu machen. Nachdem die Yeziden das verweigerten, wurde
ihnen das Wasser abgedreht. Mehrmals wurden die Äcker umgepflügt und in
2005 wurde ein Teil der Ernte der von den Yeziden bestellten Feldern von
den Moslems eingefahren.
6. Der in Deutschland lebende Yezide K. reiste Anfang 2005 nach Midyat.
Er lebte ebenfalls früher im Yezidendorf S.. K. hatte die Absicht, mit
dem Wiederaufbau des leerstehenden Dorfes zu beginnen, und auch erste
Schritte unternommen. Er wurde von Moslems beobachtet und daraufhin
massiv bedroht. Ihm wurde sinngemäß erklärt, er solle von seinen Plänen
Abstand nehmen, andernfalls werde er den Ort nicht lebend verlassen. K.
ist wieder nach Deutschland zurückgekehrt.
7. In Viransehir wurden B., der dort von Deutschland aus zu Besuch war,
B. und B. sowie D. und D. im Oktober 2004 auf offener Straße von Moslems
zusammengeschlagen Yezidisches Forum e.V. – Stellungnahme zur Situation
der Yeziden in der Türkei Allg 001 0105 - Yezidisches Forum e.V. –
Eidechsenstr. 19 – 26133 Oldenburg Seite 7 von 19 worden, und zwar, wie
berichtet wird, unter dem Jubel von Zuschauern. Die Betroffenen erlitten
zum Teil schwerwiegende Verletzungen. Der Dorfvorsteher des Ortes B.
führt dies auf die Gutachtertätigkeit des Neffen von B. zurück (siehe
Anlage: Schreiben von B.).
8. A., Yezide aus Bremen, geboren in D., Kreis Viransehir, ist im Mai
2004 nach Viransehir gefahren, um nach Absprache mit der prokurdischen
Partei DEHAP ein Gespräch mit kurdischen Kommunalpolitikern im Parteibüro
der DEHAP zu führen. A. war früher in der HEP in Viransehir aktiv und
hatte gute Kontakte zur Führung der DEHAP, die im Kreis Viransehir über
eine beträchtliche Anhängerschaft verfügt. Anlass für das Gespräch waren
ständige Übergriffe auf Yeziden. Die Verantwortlichen für diese
Übergriffe sind Angehörige eines moslemischen Dorfschützerclans. Die
Palette der Übergriffe reichte von der Aneignung von yezidischem Eigentum
über Schutzgeld-Erpressung bis zu gewalttätigen Übergriffe auf Yeziden.
A. brachte diese Probleme im DEHAP-Büro zur Sprache und bat die
anwesenden Personen – besonders die Verantwortlichen der DEHAP – sich
dafür einzusetzen, dass sich solche Vorfälle nicht wiederholen.
Noch am selben Tag wurde A., der über 60 Jahre alt ist, in Viransehir auf
offener Straße von einer Gruppe von 5 oder 6 jungen Moslems angegriffen
und misshandelt. Er kam mit schweren Kopf- und Armverletzungen ins
Krankenhaus. Er hat anschließend bei der Polizei Anzeige erstattet. Die
Personen, die ihn angegriffen haben, waren ihm teilweise namentlich
bekannt.
Nach Erstattung der Anzeige wurde A. von dem Dorfschützerclan, zu dem die
Angreifer gehören, massiv unter Druck gesetzt, seine Anzeige
zurückzunehmen, was er schließlich auch tat. Auf Anraten der Bekannten
hat er die Türkei umgehend verlassen. Der Vorfall ist auch deshalb
bemerkenswert, weil sich zeigt, dass die Moslems keine Skrupel hatten,
die Schlägertruppe auf einen Menschen im Seniorenalter zu hetzen. Es gilt
auch im Orient als unehrenhaft, alte Menschen tätlich anzugreifen.
9. Der in Deutschland lebende Yezide D. hat im Frühjahr 2004 eine große
landwirtschaftliche Fläche bei M., Kreis Nusaybin bewirtschaftet und eine
Ernte von 105 Tonnen Getreide eingefahren. Der in Midyat lebende Moslem
und Großgrundbesitzer S. C. und sein Enkel C. haben ihm Ende Mai 2004
zusammen mit 5 weiteren Personen über die Hälfte (insgesamt 57 Tonnen)
der Ernte mit Gewalt abgenommen. Dann ließen ihm die aus dem Dorf S.,
Kreis Nusaybin, stammenden Anführer der Dorfschützer, T. und G., über
Dritte ausrichten, wenn er nicht sofort die Türkei verlasse, werde „seine
Mutter weinen“. In einem Hotel in Nusaybin bemerkte D., dass ihn zwei
Männer gefolgt waren und ihn beobachten. Daraufhin ist er nach Diyarbakir
gefahren, um mit dem nächsten Flugzeug nach Deutschland zu kommen.
10. Im Juli 2002 war O. nach M, Kreis Nusaybin, gefahren, um seinen
Landbesitz registrieren zu lassen und zu erproben, ob er in dem Ort leben
und das Land bewirtschaften kann. Als der Großgrundbesitzer C. (Enkelsohn
von S. C.) aus Midyat von der Absicht erfuhr, forderte er ihn auf, die
Türkei sofort zu verlassen – sinngemäß so: Wenn er sich noch einmal
blicken lasse, werde er nicht lebend herauskommen. Der in Deutschland
lebende O. ist der Aufforderung gefolgt und nicht wieder in die Türkei
gefahren 11. Bereits im März 2002 waren Sheikh Sheredin Sancar und seiner
schwangere Ehefrau Newroz ermordet worden. Beide sind Angehörige einer
Sheik-Familie, die im Ort C., Kreis Nusaybin gelebt haben.
Der in Deutschland lebende S., Bruder des Ermordeten, berichtete, die
Täter hätten den Mord vertuschen wollen, indem sie das Fahrzeug in der
Nähe von Midyat einen Abhang herunterrollen ließen, um einen Unfall
vorzutäuschen. Die Staatsanwaltschaft Midyat übernahm die Unfall-Version.
Der Yezide A. aus dem Dorf C. forderte daraufhin bei der
Staatsanwaltschaft in Midyat, den Fall wieder aufzurollen, weil die
Leiche der Ehefrau nicht gefunden worden war. Aus Zuständigkeitsgründen
reichte der Staatsanwalt den Fall an die Behörden von Nusaybin weiter.
Die Leiche wurde danach in einer abgelegenen Zisterne im Dorf M., Kreis
Nusaybin, gefunden. Die Täter hatten, wie sich herausstellte, die Frau
lebendig in die Zisterne geworfen und mit großen Steinen zugeschüttet.
Die Täter sind bisher nicht festgenommen worden.
S. erklärte, die Tat sei offensichtlich von Dorfschützern verübt worden,
die verhindern wollten, dass sein Bruder die Ländereien bewirtschaftet,
die seiner Familie gehören. Kurz vor seinem Tod habe der Ermordete seinem
in Deutschland lebenden Onkel S. telefonisch berichtet, dass die
Dorfschützer aus dem Nachbardorf S., Kreis Nusaybin, ihn aufgefordert
hätten, M. nicht zu betreten und die Region schnellstmöglich zu
verlassen. Er bat seinen Onkel, von Deutschland aus Kontakt mit den
Dorfschützern aufzunehmen. Als Sheikh war er für die Muriden in C.
zuständig. Er berichtete auch von einem Versuch, ihn mit einem Lastwagen
zu überrollen, dem er knapp entgangen sei. Dieser Vorfall ereignete sich
ca. einem Monat vor seinem Tod.
Zerstörung von yezidischen Heiligtümern
In den letzten Jahren wurden nahezu alle yezidischen Heiligtümer
geschändet oder zerstört:
- Im Besiri-Gebiet wurden die steinernen yezidischen Symbole der heiligen
Stätte Qulbaba zerstört und die Bäume verbrannt.
- In der yezidischen Stätte Qubeldor, ebenfalls im Besiri-Gebiet gelegen,
wurde das Grab der heiligen Jungfrau geplündert.
- Im Dorf Hacire (türkisch Yolkonak), Kreis Besiri, wurde die heilige
Stätte Sheikhewind zerstört und verbrannt. Die drei Gräber wurden
geöffnet und geplündert.
- Im Diyarbakir-Gebiet im Dorf Dawudi (türkisch Davudi) wurde das Grab
„Ziyareta Pir Dawud“ geplündert, zerstört und die sterblichen Überreste
ausgegraben.
-Im Viransehir-Gebiet wurden das religiöse Heiligtum Sheikh Brahim
zerstört.
- Im Midyat-Gebiet wurde – wie geschildert – das bei M. gelegene
Heiligtum „Merav“ zerstört.
Zur religiösen Motivation der Verfolgungsfälle
Aus den Schilderungen ergibt sich, dass den Yeziden keineswegs mit
größerer Toleranz begegnet wird. Unverändert ist der Umgang mit Yeziden
geprägt von religiöser Verachtung. Insoweit bleiben die Feststellungen
des OVG NRW im Urteil 8 A 902/96.A zutreffend:
„Der wesentliche Grund für die den Yeziden zugefügten Gewalttaten ist in
der Haltung der moslemischen Bevölkerungsmehrheit dem yezidischen Glauben
gegenüber zu sehen. Ohne dass den moslemischen Gläubigen Einzelheiten zum
Inhalt der yezidischen Religion – etwa der Anspruch der Yeziden,
Monotheisten zu sein – bekannt wären, unterliegen Yeziden schon deshalb
dem Hass und der Verachtung, weil sie in den Augen der Moslems durch ihre
Verehrung des Melek Taus die Einzigartigkeit Gottes leugnen und damit die
Todsünde der „Hinzugesellung" begehen, die sie außerhalb des islamischen
Duldungsgebots stellt. Die etwa dem Christentum oder dem Judentum als
geduldeten Buchreligionen grundsätzlich eingeräumte Möglichkeit, den
Glauben öffentlich, wenn auch unter der Aufsicht des Islam, zu
praktizieren, steht ihnen daher nicht offen; vielmehr unterliegen sie dem
Gesetz des Heiligen Krieges, das ihre Tötung nach einmaligem erfolglosem
Bekehrungsversuch zumindest billigt. Zahlreiche – oft falsch verstandene
– Besonderheiten des yezidischen Glaubens verstärken das von islamischer
Seite als gerechtfertigt eingestufte Bestreben, die Anhänger des
yezidischen Glaubens zu vertreiben oder zu vernichten.“
Die beschriebene Haltung gegenüber den Yeziden ist in der moslemischen
Bevölkerung stark verinnerlicht. Ein Bericht der Washington Post vom 05.
April 2005 (http://www.washingtonpost.com/wp-dyn/articles/A26644-
2005Apr4.html) macht dies in folgender Weise anschaulich. Auszug: „Sie
[die Yeziden] machten keine Probleme, aber es wäre besser, dass sie
gingen“, sagte Nazete Köksal, eine Kurdin auf einem Sofa unter dem
gewölbten Natursteindach eines Hauses, das ihr arabischer Ehemann einer
yezidischen Familie abgekauft hatte. „Sie sind dreckig“, sagte Frau
Köksal, „Ihre Religion ist schmutzig. Sie beten das Böse an. Wir beten zu
Gott.“
Erschwerend kommt hinzu, dass der islamische Fundamentalismus, der in den
Siedlungsgebieten der Yeziden traditionell eine Rolle spielt, erheblichen
Zulauf verbucht. So fanden im Zusammenhang mit den Mohammed-Karikaturen
im ganzen Südosten der Türkei, insbesondere in Batman und Diyarbakir,
große Demonstrationen statt. Viele Teilnehmer trugen islamistische
Stirnbänder, mit denen sich Selbstmord-Attentäter zeigen. Auch das
Erscheinungsbild wandelt sich. Frauen als Verkäuferinnen sind von den
Stadtmärkten in Midyat, Mardin und anderen Städten verschwunden. Von der
politisch derzeit bestimmenden Partei ist nicht zu erwarten, dass sie
islamistischen Tendenzen entgegentritt.
Die Yeziden, die in ihren Dörfern geblieben sind, verteilen sich auf eine
Fläche von etwa 500 Quadratkilometern. Daher kommt es nur selten zu
direkten Begegnungen mit Moslems im Vergleich zu der früheren Zahl von
22.000 Menschen. Gleichwohl zeigt sich, dass Yeziden auch auf den Feldern
mit Vertreibungsabsicht bedroht werden, insbesondere in jüngster Zeit.
Dazu dürfte beigetragen haben, dass Yeziden aus Deutschland in
Erscheinung getreten sind, die dem Umfeld häufig aus früheren Jahren
bekannt sind. Die Versuche, Landbesitz zu reklamieren, führten dazu, dass
die Yeziden im Bewusstsein der Moslems wieder präsent werden. Die
Aggression gegen sie lebt unverändert auf, wobei auch Menschen im
Seniorenalter ohne Hemmungen angegriffen werden.
Die geschilderten Rückkehrversuche stützten sich auf formale
Vermögensrechte. Wenn das Auswärtige Amt erklärt, es gebe nach Auskunft
von „Yezidenvertretern“ in Besiri und Viransehir „keine Schwierigkeiten
mit moslemischen Nachbarn“, es würden allenfalls Probleme bei der
Durchsetzung von Eigentumsrechten beklagt, so ist darauf hinzuweisen,
dass genau dies der Kernpunkt der Auseinandersetzung ist. Die Moslems
haben – wie die Referenzfälle zeigen – keine Scheu, Gewalt gegen Yeziden
anzuwenden, die sich um die Eigentumsrechte der von Moslems ursupierten
Ländereien bemühen, und können offenbar darauf vertrauen, dass ihr
Vorgehen straflos bleibt.
Das Dorfschützer-System stärkt, wie am Beispiel M. zu sehen ist, die
Position der Agas zusätzlich. Die gesellschaftliche Struktur hat somit
durchaus feudale Züge. Sie wirkt sogar über die Türkei hinaus. So haben
Angehörige der Aga-Familien jahrelang „Spenden“ bei Yeziden in
Deutschland gesammelt. Eine Überführung und Beerdigung von Verstorbenen
ohne eigene Gefährdung ist in der Regel nicht ohne Geld- und
Sachgeschenke an den Großgrundbesitzer, einflussreiche Moslems und ggf.
das örtlichen Militär möglich. Die Yeziden als verachtete Minderheit
stehen auf der untersten Stufe der Hierarchie. Die Diskriminierung aus
religiösen Gründen verschließt den Yeziden auch den Zugang zu Lohnarbeit
in der Türkei. Die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss
vom 10. 11. 1989, 2 BvR 403/84 und 1501/84), wonach es für Yeziden keine
inländische Fluchtalternative gibt, trifft auch aus diesem Grund
unverändert zu. Die verbliebenen Yeziden leben ganz überwiegend in ihren
Dörfern, allenfalls in der Kreisstadt. Es gibt einige Familien, die noch
über Privatbesitz (z.B. eine Tankstelle und ein Restaurant) verfügen. Sie
erkaufen sich eine relative Sicherheit mit erheblichen Geldzahlungen.
Der Dorfvorsteher B. formuliert den Zustand in einer Stellungnahme vom
17. April 2006 – im Faksimile und übersetzt im Anhang abgedruckt –
folgendermaßen: „Wir Yeziden, die hier leben, können uns hier aufhalten,
weil wir moslemischen Stämmen Erpressungsgelder geben. Dies gilt für alle
Yeziden, die in Viransehir leben.“
Die Situation heute in Zahlen
Das Bundesamt und das Auswärtige Amt sprechen unter Berufung auf ihre
Informanten von 2.000 Yeziden und stets von „Familien“. Unsere letzte, am
30. März 2006 abgeschlossene Bestandsaufnahme ergab 524 Yeziden, die
bisher durchgängig in der Türkei leben. Zur Vorlage der Namen wird auf
die Vorbemerkung verwiesen.
Zur Methodik: Nicht zuletzt aufgrund der langjährigen Praxis bei der
Begutachtung der Zugehörigkeit von Asylantragstellern zur yezidischen
Religionsgemeinschaft verfügen die Unterzeichner über umfangreiche
Materialien über die yezidischen Siedlungsgebiete. Daraus ergibt sich die
Möglichkeit, in Deutschland lebende Yeziden aus diesen Gebieten in großem
Umfang zu befragen. Für die Bestandsaufnahme werden jeweils mehrere
ehemalige Einwohner um entsprechende Angaben gebeten. Diese Angaben
werden abgeglichen und bei Unstimmigkeiten überprüft. Darüber hinaus
erfolgen Nachfragen in der Türkei.
Das Ergebnis der Zählung trifft für die Ortschaften und den Zeitpunkt mit
großer Genauigkeit zu. Der Zuwachs von 161 Personen gegenüber der
veröffentlichten Zählung vom 23. 01. 2005 resultiert aus einem
Additionsfehler und daraus, dass versehentlich das Dorf B. bei der
Übertragung unberücksichtigt geblieben war. Die Liste der Ortschaften ist
erneut überprüft worden. Die früher veröffentlichte Zahl von 150 war, wie
seinerzeit auch betont wurde, lediglich eine Schätzung.
Die Angaben des Bundesamtes, in die Dörfer Y., D. und O., Kreis Besiri,
seien fünfzehn Familien zurückgekehrt, die ihren Lebensunterhalt
überwiegend durch Landwirtschaft und Ersparnisse aus Deutschland
bestritten, hat sich nicht bestätigt. Der im ee-brief 7/04 als Beispiel
für die Rückkehr der Yeziden herausgestellte Ort Y. wurde damals von vier
Ehepaaren bewohnt. Geblieben ist nur noch ein Senioren-Ehepaar im Alter
von etwa 75 Jahren. Auch der zitierte „Dorfälteste“ aus Y. räumt nach
Angaben im ee-brief 7/04 ein, dass seine Kinder weiterhin in Deutschland
leben. In D. leben keine Yeziden, in O. ist ein Senioren- Ehepaar
zurückgekehrt.
Bei der Bestandsaufnahme sind hier 45 Personen (ohne M.) bekannt
geworden, die zwischen 2003 und 2006 eine Rückkehr in die Türkei versucht
haben. Je ein Ehepaar - die genannten Senioren in Y. sowie in O. – sind
geblieben. Weitere 15 Personen setzen die Bemühungen noch fort. 26
Personen haben aufgrund der Gewalterfahrungen (siehe auch
Verfolgungsfälle) die Rückkehr erfolglos abgebrochen. Die Größenordnung
macht deutlich, dass von einer „Rückkehr der Yeziden“ keine Rede sein
kann.
Bestandsaufnahme Yeziden in der Türkei, Stand 30.03.2006
(In der Gerichtsfassung sind die Dörfer einzeln aufgeführt)
Kreis Viransehir 305 Kreis Diyarbakir 8 Kreis Batman 2 Kreis Besiri 137
Kreis Midyat 5 Kreis Nusaybin 67 Gesamt Yeziden Türkei 524
Verbreitungsgebiet der Yeziden
In der umrandeten Fläche sind die yezidischen Dörfer verteilt.
[ landkarte ]
Zu den Quellen des Bundesamtes und des Auswärtigen Amtes
Das Auswärtige Amt und das Bundesamt beziehen sich in Lageberichten bzw.
Widerrufsbegründungen auf bestimmte Auskunftspersonen. Sie werden wie
bereits in den Lageberichten bzw. Begründungen der Jahre 1982 bis 1993
als „Sprecher“ der Yeziden, „führende“ oder „maßgebliche
Yezidenvertreter“ bezeichnet und bezeugen, dass Yeziden nicht verfolgt
werden.
Der 15. Senat des OVG NRW (s. unten) geht davon aus, die
Auskunftspersonen seien von deutscher Seite zutreffend als maßgeblich,
führend oder als Sprecher bzw. Vertreter der Yeziden eingeschätzt worden.
Diese Einschätzung bestätigt sich nicht.
Die Namen der Informanten werden zwar nicht genannt, sind jedoch aufgrund
der Zusatzangaben mit großer Sicherheit zu identifizieren. In einem hier
vorliegenden Vorbescheid beruft sich das Bundesamt auf „Dorfvorsteher der
Dörfer Besiri (Provinz Batman) und B. (Provinz Sanliurfa) – selbst
Yeziden“, die gegenüber Vertretern der Deutschen Botschaft angegeben
hätten, dass es in jüngster Zeit keine Übergriffe von Moslems oder
sonstige Schwierigkeiten gegeben habe. Tatsächlich ist Besiri eine
Kreisstadt, der Bürgermeister ist Moslem.
Im ee-brief 7/04 wird ein Auskunftsgeber als „Restaurantbesitzer in
Besiri und Yezide“ beschrieben und in indirekter Rede mit den Worten
zitiert, „er gehe diversen Geschäften nach und könne diese ungehindert
betreiben“. Die Beschreibung lässt nur den Schluss zu, dass es sich um B.
handelt. Ein weiterer Informant wird als „Vorsitzender“ des
„Yezidenvereins“ bezeichnet und ist damit als B., Bruder von B.,
identifiziert. Auf den Verein wird noch eingegangen.
Bereits in Lageberichten des Auswärtigen Amtes Ende 1988 spielten Angaben
über die Zahl der in der Türkei lebenden Yeziden, die sich als völlig aus
der Luft gegriffen erwiesen, eine wesentliche Rolle. Im Oktober 1988
hatte das Amt von 40 000 Yeziden in Istanbul berichtet. Im Dezember 1988
folgte ein Bericht, demzufolge es 70- bis 80 000 Yeziden in der
Südosttürkei geben sollte, die in Wohlstand lebten und „fleißig und
geschäftstüchtig“ seien. Die Berichte veranlassten den damaligen NRWInnenminister
Dr. Herbert Schnoor im Mai 1989 zu zwei Delegationsreisen
in die Südosttürkei und zum deutschen Konsulat in Istanbul, an denen auch
der Religionswissenschaftler und Gutachter in Asylverfahren, Prof. Gernot
Wießner, teilnahm. Der Delegation sind seinerzeit die genannten
Auskunftsgeber im Konsulat vorgestellt worden.
Es folgte zunächst auf Länderebene, seit 1991 bundeseinheitlich, ein
Bleiberecht für Yeziden aus der Türkei.
Der Dorfvorsteher des Ortes B. ist Yezide, sein Name lautet B. . Er hat
sich in der erwähnten Erklärung (s. Anhang) von Angaben, die sich auf ihn
beziehen, distanziert. Er habe gehört, „dass deutsche Gerichte [das
Bundesamt wird häufig als Gericht angesehen] aufgrund meiner Aussagen
behaupten, dass ... die yezidische Bevölkerung ungestört und ohne
Verfolgung leben“ könne. Das treffe nicht zu. Unter anderem schreibt B.:
„Vor allem will ich nach bestem Wissen und Gewissen deutlich machen, dass
die yezidische Bevölkerung als eine religiöse Minderheit jetzt wie zuvor
von hier lebenden Angehörigen moslemischer Stämme (Clans) verschiedenen
Verfolgungen ausgesetzt ist.“
B. hat die Authentizität seiner Erklärung persönlich im Telefonat
bestätigt.
Die vom Bundesamt genannte Zahl von 2.000 Yeziden in der Türkei ist
ebenso unzutreffend wie die im ee-brief 7/04 zitierte Behauptung, die
Yeziden würden in die Türkei zurückkehren wollen, weil sie in Europa ihre
kulturelle Identität verlieren würden. Den Yeziden aus der Türkei ist
bewusst, dass sie der Bundesrepublik Deutschland den Fortbestand ihrer
Existenz als Religionsgemeinschaft verdanken, die es zu bewahren gilt.
Auch diejenigen, die Rückkehrversuche unternahmen, gingen und gehen nicht
davon aus, die Zukunft der yezidischen Gemeinschaft liege ausgerechnet in
der Türkei, in der es – anders als in Deutschland – keine
Religionsfreiheit gibt.
Zu Berichten über die „Selbstorganisation“ der Yeziden
Das Bundesamt berichtet zutreffend, der Bürgermeister von Besiri habe im
Mai 2004 Unterstützung für den Bau eines „Yezidischen Hauses“ angeboten.
Dafür sollten die Yeziden aus Deutschland Geld bereitstellen. Träger
sollte ein Verein der Yeziden in Besiri sein. Allerdings ist es zum Bau
dieses „Yezidischen Hauses“ nicht gekommen. Der „Yezidenverein“ zählt 10
Mitglieder, Vorsitzender ist, wie erwähnt, B..
Auch bei dem sogenannten „Yezidischen Haus“ in dem Ort Ü. handelt es sich
lediglich um eine Unterkunft für Angehörige, die bei einer Beerdigung aus
Deutschland anreisen. Ein Raum ist für die Trauerfeier gedacht.
Das religiöse Existenzminimum
Eine Abschiebungen in die Türkei würden den Yeziden angesichts der
geschilderten Lage das religiöse Existenzminimum entziehen.
Die wesentlichen Kriterien für ein religiöses Existenzminimum seien hier
kurz zusammengefasst: Grundsätzlich müssen bestimmte Scheikh- und PirFamilien
die religiöse Betreuung wahrnehmen (können). Die Zuständigkeit
wird von Generation zu Generation tradiert. Auch die Mitglieder der
Sheikh-, Pir- und Peshimam-Familien haben ihren für sie zuständigen
Sheikh, der die Familie und den Stamm religiös betreut, Taufen vornimmt,
Besuche bei religiösen Anlässen und Festen abstattet und bei der
Bestattung der Toten nach festen Regeln mitwirkt. Er (oder sie, also die
Ehefrau des Sheikh) muss die Schützlinge an ihre religiösen
Verpflichtungen erinnern, um das Yezidentum zu bewahren. Neben der
religiösen Funktion übernimmt der Sheikh auch soziale Aufgaben. So wird
er bei familiären Problemen als Vertrauensmann eingeschaltet, tritt als
Vermittler auf und spendet Trost bei Trauer.
Jeder Yezide muss sich zudem einen Lehrer (Merebi) und eine Schwester
oder einen Bruder für das Jenseits wählen können.
Die Mindestvoraussetzungen für eine yezidischen Gemeinde sind in der
Türkei nicht erfüllt. Es fehlen die für die Laien zuständigen Sheikh- und
Pirverbände. Derzeit leben eine Sheikh-Familie mit der Filiation Sicadin
in O. und ein alter Sheikh, der der Filiation Sheikhubekr angehört, in
Viransehir sowie eine alte Sheikhin der Filialtion Sheikhubekr in C..
Einige wenige Pir-Familien leben in Ü..
Die Ermordung des Sheikh-Ehepaares Sancar hat gezeigt, dass an eine
gemeinschaftliche und öffentlich sichtbare Ausübung der Religion nicht zu
denken ist.
Zur Frage des religiösen Existenzminimuns hat das VG Oldenburg in einem
Beschluss vom 28. 2. 2006 (5 B 1143/06) die aufschiebende Wirkung der
Klage eines Yeziden gegen eine Abschiebungsandrohung hergestellt. In der
Entscheidung heißt es unter anderem, es werde „hinsichtlich des
religiösen Existenzminimums für Yeziden in der Türkei zu beachten sein,
dass die Auslegung des Schutzes religiöser Überzeugung nach der GFK
nunmehr maßgeblich durch Art. 10 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 2004/83/EG
vom 29.04.2004 (Abl. L 304/12 v. 30.09.04) – Qualifikations- oder
Flüchtlingsrichtlinie – beeinflusst wird. D.h., bei der Prüfung einer
Verfolgung aus religiösen Gründen genügt nicht die Möglichkeit der
Ausübung in privater Gemeinschaft, sondern hierzu gehört auch die
Teilnahme an religiösen Betätigungen in der Öffentlichkeit.“ Zudem könne
mit der Qualifikations- oder Flüchtlingsrichtlinie „eine Änderung der
Rechtslage im Sinne von § 71 AsylVfG iVm § 51 Abs. 1 VwVfG eingetreten
sein“, die Folgen für die Frage eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs.
1 AufenthG haben könne.
Zur Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen
Nach dem OVG Schleswig hat das OVG NRW die Begründungen des Bundesamtes
für die Ablehnung einer asylrelevanten Verfolgung übernommen und mit
bemerkenswertem Engagement gegen Kritik verteidigt. Bei dem Verfahren
ging es nicht um einen Widerruf, sondern um die Frage des
Abschiebeschutzes hinsichtlich der Türkei im Fall einer Yezidin aus
Syrien mit ererbter türkischer Staatsangehörigkeit. Mit Urteil vom 23.
Juli 2003 hatte der 8. Senat des Gerichts noch Gruppenverfolgung der
Yeziden in der Türkei zugrundegelegt (8 A 2119/02. A). In der Revision
wurde dies nicht beanstandet, der Rückverweis des
Bundesverwaltungsgerichts hatte formale Gründe. Im Urteil des 15. Senats
vom 14. 2. 2006 wurde dann die bisherige Rechtsprechung ins Gegenteil
verkehrt (15 A 2119/02. A).
Das Gericht stützt sich dabei im wesentlichen auf die Auskünfte des
Auswärtigen Amtes. Hierzu kann nicht näher Stellung genommen werden, weil
diese Auskünfte jedenfalls im Urteilstext nur sehr vage wiedergegeben
sind. Ein Zitat mag dies verdeutlichen: „So hat ein am 27. Juli 2003
durchgeführter Besuch von Vertretern der Deutschen Botschaft in Ankara in
einem Dorf in der Provinz Batman bei einem Gespräch mit aus Deutschland
zurückgekehrten Yeziden ergeben, dass es dort seit der Rückkehr keine
Schwierigkeiten mit den in den Nachbardörfern lebenden Moslems gegeben
hat.“ (s. hierzu auch unsere Ausführungen zu den Quellen des Auswärtigen
Amtes und des Bundesamtes sowie die bereits zitierte Stellungnahme von B.
im Anhang).
Leider finden sich keine Quellenangaben zu der im Urteil angegebenen
„Beobachtungstätigkeit der zahlreichen in der Türkei tätigen
Menschenrechtsorganisationen, die inzwischen ungehindert arbeiten
können“. Bekannt ist hier eine Mutmaßung des Auswärtigen Amtes, wonach
Übergriffe auf Yeziden den in der Türkei tätigen
Menschenrechtsorganisationen nicht verborgen geblieben wären. Das
allerdings würde voraussetzen, dass Vertreter der
Menschenrechtsorganisationen in ausreichender Zahl flächendeckend und
ungehindert auch in der Südosttürkei unter den Augen von Polizei und
Militär Nachforschungen anstellen könnten, was eine Voraussetzung für
verlässliche Angaben wäre. Eine solche Vorstellung liegt neben der
Realität. Die wenigen Menschenrechtsvereine in der Türkei unterliegen
selbst ständigen Repressionen und können allenfalls Berichte über
Vorfälle dokumentieren, die ihnen zugetragen werden.
Nicht nachvollziehbar ist auch, dass einerseits die Feststellungen des 8.
Senats vom 23.07.2003 negiert werden, andererseits Informanten-Aussagen
von 2003 zur Einschätzung der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung
– also Anfang 2006 – herangezogen werden.
Schlussbemerkung
Diese Stellungnahme wird stetig ergänzt werden müssen. Wir gehen
allerdings davon aus, dass von Deutschland aus nennenswerte Aktivitäten
in der Türkei nicht mehr unternommen werden. Wir erwarten, dass sich die
Situation der verbliebenen Yeziden und der Minderheiten insgesamt –vor
allem der assyrischen Christen – verschlechtern wird. Der Begriff
„Rückkehr“ ist in sachlicher Hinsicht, aber auch insoweit unzutreffend,
als darunter eine Rückkehrbewegung im Sinne einer Abkehr von der Existenz
in Deutschland verstanden werden könnte. Davon kann keine Rede sein. Der
vom Bundesamt plakativ benutzte Begriff reduziert sich faktisch auf die
geschilderten Aktivitäten einiger, vornehmlich älterer Yeziden, die in
den türkischen Herkunftsdörfern ausloten wollten, ob dort eine Existenz –
ständig oder im Sinne eines „Urlaubs“ – und die Absicherung von
Besitzrechten möglich sind. Dahinter stand auch die Hoffnung, die Lage
werde sich insgesamt auch wegen der EU-Ambitionen der Türkei grundlegend
ändern. Das hat sich nicht bestätigt.
gez. Vorstand des Yezidischen Forum e.V.
Yezidisches Forum e.V. – Eidechsenstr. 19 – 26133 Oldenburg
Anhang
-Übersetzung aus dem Türkischen-
Türkische Republik Bezirksregierung Sanliurfa Landkreis Viransehir
Gemeindevorsteher B. Köyü
17.04.2006
Vorlage für Behörden der Bundesrepublik Deutschland
Ich, B., Gemeindevorsteher der Gemeinde B. Köyü, Landkreis Viransehir,
habe Gerüchte gehört, dass deutsche Gerichte aufgrund meiner Aussagen
behaupten, dass die yezidischen Dörfer im Landkreis Viransehir und die
yezidische Bevölkerung ungestört und ohne Verfolgung leben. Vor allem
will ich nach bestem Wissen und Gewissen deutlich machen, dass die
yezidische Bevölkerung als eine religiöse Minderheit jetzt wie zuvor von
hier lebenden Angehörigen moslemischer Stämme (Clans) verschiedenen
Verfolgungen ausgesetzt ist.
Die Verfolgung und die Ungerechtigkeiten gegenüber Yeziden durch Moslems
hat nie aufgehört. Hierfür will ich einige Fallbeispiele, die letzter
Zeit stattfanden, geben. Im Jahre 2005 wurde A., eine ältere hohe
Persönlichkeit der Yeziden, inmitten des Stadtzentrums von 13 bis 15
moslemischen Leuten krankenhausreif geschlagen. Aufgrund der
Verfolgungsangst vor ihnen hat er nicht einmal eine Anzeige bei den
Sicherheitsbehörden gemacht. Zudem wurde eine andere hohe Persönlichkeit
der Yeziden, B., als er hier seinen Urlaub verbrachte, von 15 bis 20
Moslems mitten des Stadtzentrums zusammengeschlagen, weil sein Neffe B.,
der in Deutschland als Gutachter arbeitet, einer moslemischen Familie
kein Gutachten erstellt hat, wonach sie yezidischer
Religionszugehörigkeit ist. Es gibt sehr viele weitere ähnliche
Fallbeispiele.
Wir Yeziden, die hier leben, können uns hier aufhalten, weil wir
moslemischen Stämmen Erpressungsgelder geben. Dies gilt für alle Yeziden,
die in Viransehir leben.
Hiermit bestätige ich die Richtigkeit meiner oben abgegebenen Erklärung.
B. Gemeindevorsteher des B. Köyü
(Unterschrift u. Amtssiegel)
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