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Positionspapier zum Eilrechtsschutz im Asylverfahren und zur Dublin II-Reform
(amnesty international, 21.2.12)
I. Aktueller Anlass
Noch immer haben bei Überstellungen nach der Dublin II-Verordnung
Schutzsuchende im Asylverfahren weder nach deutschem Recht noch aufgrund
der einschlägigen europäischen Rechtsinstrumente Anspruch auf effektiven
einstweiligen Rechtsschutz. Dieses Recht ergibt sich jedoch aus Art. 47
der EU-Grundrechtecharta und ist in vollem Umfang auf Überstellungen nach
der Dublin II-Verordnung anwendbar. Eilrechtsschutz auf
Ausnahmefallgruppen, wie sie das Bundesverfassungsgericht entwickelt hat,
zu beschränken, ist unzulässig.
In der jüngsten Vergangenheit hat es mehrere Anlässe für die
Bundesregierung gegeben, diese Rechtslage zugunsten von Asylsuchenden zu
ändern.
- In seiner Entscheidung "M.S.S. gegen Belgien und Griechenland" vom
21.1.2011 hat der Europäische Gerichthof für Menschenrechte (EGMR)
zur Rücküberstellung eines Asylsuchenden von Belgien nach
Griechenland Folgendes festgestellt: Wenn ein Schutzsuchender in den
nach der Dublin II-VO für das Asylverfahren zuständigen
Mitgliedstaat rücküberstellt wird, muss der überstellende
Mitgliedstaat prüfen, ob dieser Mensch der Gefahr der Folter oder
der unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wird. Sowohl Griechenland
als auch Belgien sind in dem Fall wegen Verletzung von Artikel 3
(Non-Refoulementgebot) und 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde)
verurteilt worden. Schon aus diesem Urteil folgt, dass die deutsche
Rechtslage und Praxis im Hinblick auf den Eilrechtsschutz bei
Dublin-Entscheidungen mit Art. 13 EMRK unvereinbar ist.
- Der UN-Ausschuss gegen Folter hat in seinen Abschließenden
Bemerkungen zum 5. Staatenbericht Deutschlands vom 25. November 2011
ebenfalls den Ausschluss des Eilrechtschutzes im Dublin-Verfahren
kritisiert und Deutschland die Streichung von | 34a Abs.2 AsylVfG
empfohlen.
- Schließlich hat der EuGH in seinem Grundsatzurteil (Rs. NS und ME)
vom 21.12.2011 zentrale Fragen zum innereuropäischen Umgang mit
Asylsuchenden im Rahmen der sog. Dublin-Verfahren geklärt:
- Es gibt kein blindes Vertrauen in die Funktionsfähigkeit und
Sicherheit anderer Mitgliedstaa-ten, wenn es um die Beachtung der
Grundrechte gegenüber Flüchtlingen geht. Die EU-Mitgliedstaaten
müssen Berichte - auch von Nichtregierungsorganisationen - zur
Kenntnis nehmen und prüfen, ob die menschenrechtlichen
Anforderungen noch gewahrt sind.
- Die sog. "unwiderlegliche Vermutung der Sicherheit" eines anderen
Mitgliedstaats ist mit den Unionsgrundrechten nicht zu
vereinbaren. Asylsuchende dürfen nicht in einen nach der DublinII
-VO zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden, wenn die Gefahr
besteht, dort einer un-menschlichen oder erniedrigenden Behandlung
i.S. v. Art. 4 EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden.
- Bei systemischen Mängeln hinsichtlich der Aufnahmebedingungen für
Asylsuchende oder hin-sichtlich des Asylverfahrens im betreffenden
Mitgliedstaat dürfen Gerichte und Behörden Asylsuchende nicht
dahin überstellen.
II. Forderungen von Amnesty International
Amnesty International fordert deshalb die Bundesregierung auf, im Sinne
der untenstehenden Forde-rungen das nationale Recht zu ändern und sich
für Verbesserungen des Unionsrechts einzusetzen
- Änderungen der nationalen Rechtslage und -praxis:
- Eilrechtsschutz ist zu gewährleisten: Streichung des | 34a Abs. 2
AsylVfG.
- Nationale Vorschriften müssen vorsehen, dass Asylsuchende sich auf
systemische Mängel im Asylver-fahren oder bei den Aufnahmebedingungen
für Asylsuchende im Eilrechtsschutzverfahren tatsächlich berufen
können und dies sorgfältig geprüft wird.
- Überstellungen müssen zunächst angedroht (und dürfen nicht gleich
angeordnet) werden, damit effektiver Rechtsschutz gegen die
Entscheidung gewährleistet ist: Streichung von | 34a Abs. 1 und | 31
Abs. 1 S. 4 AsylVfG.
- Es muss sichergestellt werden, dass Asylsuchende systemische Mängel
in Asylverfahren oder Auf-nahmebedingungen im eigentlich zuständigen
Mitgliedstaat effektiv geltend machen können. Das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) muss deshalb Asylsuchende spezifisch
zu mögli-chen Überstellungshindernissen anhören, es muss über die
Einleitung eines Dublin-Verfahrens frühzeitig und umfassend
informieren und den Bescheid über die vorgesehene Dublin-Überstellung
rechtzeitig zustellen.
- Änderungen der Dublin II-Verordnung und der Asylverfahrensrichtlinie
- Das Konzept der unwiderlegbaren Vermutung der Sicherheit von
Drittstaaten verstößt gegen Unionsgrundrechte und ist in der
Asylverfahrensrichtlinie zu streichen.
- Verankerung des Eilrechtsschutzes in der Dublin II-Verordnung.
- Einführung eines effektiven Frühwarnmechanismus bei Mängeln im
Asylsystem in den EU-Mitgliedstaaten.
- Einführung einer Aussetzungsklausel, wonach auf Vorschlag der
Kommission die Überstellung von Flüchtlingen in einen Mitgliedstaat
ausgesetzt werden kann.
- Die Dublin II-Verordnung muss vorsehen, dass Asylsuchende persönlich
angehört und umfassend über das Dublin-System informiert werden.
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